Der Haushaltsführungsschaden zählt zu den klassisch unwägbaren Schadenspositionen: regelmäßig anerkannt, aber notorisch schwer zu fassen. In einem aktuellen Beschluss hat der VI. Zivilsenat des BGH nun entschieden, dass Gerichte Geschädigten mit Blick auf deren Vortrag keine zu hohen Hürden in den Weg legen dürfen. Andernfalls liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.
Die Frau war bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2008 schwer verletzt worden. Die Haftung von Unfallgegner und dessen Assekuranz für den entstandenen Schaden stand dem Grunde nach fest. Streit bestand jedoch über die Höhe der Ansprüche: Neben einem höheren Schmerzensgeld (gezahlt waren bereits 40.000 Euro, gefordert wurden 200.000 Euro) verlangte die Geschädigte unter anderem Ersatz für entgangenen Verdienst, einen Haushaltsführungsschaden und einen sonstigen Mehrbedarfsschaden.
Das LG Hagen sprach ihr die Ansprüche teilweise zu – unter anderem ein weiteres Schmerzensgeld von 30.000 Euro, Verdienstausfall von rund 74.000 Euro und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Das OLG Hamm reduzierte den Verdienstausfall auf circa 27.000 Euro und wies die Ansprüche auf Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsschaden ebenfalls vollständig ab – mit der Begründung, es habe an einer tauglichen Schätzungsgrundlage gefehlt. Die Frau habe zwar Einschränkungen geschildert – etwa, dass sie sich nicht mehr strecken oder bücken könne, keine Fenster putze und keine Betten mehr mache –, doch fehle eine nachvollziehbare Angabe zum zeitlichen Umfang der entfallenen Tätigkeiten. Sie habe auch nicht dargelegt, ob sie eine Haushaltshilfe eingestellt habe.
Offenkundig überspannte Anforderungen
Der VI. Zivilsenat beanstandete diese Begründung auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Geschädigten hin als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das OLG habe ihren Vortrag nicht vollständig gewürdigt und an die Substanziierungspflicht "offenkundig überspannte" Anforderungen gestellt.
Bei der Schätzung eines Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO dürften nicht dieselben Anforderungen wie in anderen Fällen gelten, so der BGH. Die Vorschrift erleichtere dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung. Die Geschädigte habe keine minutiöse Aufschlüsselung jeder Haushaltstätigkeit liefern müssen. Sie habe nachvollziehbar geschildert, welche Tätigkeiten sie aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr ausüben könne (Reinigungsarbeiten, Einkäufe, Tragen schwerer Gegenstände) und in welchem Umfang diese wöchentlich anfielen.
Dass sie ihren Vortrag im Laufe des Prozesses korrigiert und präzisiert habe (Ihren Anteil an der Haushaltsführung vor dem Unfall mit ⅔, statt ½), mache diesen nicht unschlüssig. Eine "nachvollziehbare Begründung für den geänderten Vortrag" sei nicht erforderlich. Entscheidend sei allein, dass das Gericht den Vortrag würdige und gegebenenfalls Beweis erhebe. Daraus ergebe sich eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung – auch unter Rückgriff auf Tabellenwerke zum Haushaltsführungsschaden.
Auch der Umstand, dass keine Haushaltshilfe beschäftigt wurde, stehe einem Anspruch nicht entgegen. Der Haushaltsführungsschaden bemesse sich nach dem fiktiven Aufwand für eine Ersatzkraft, unabhängig davon, ob tatsächlich jemand beschäftigt wurde.
Mehrbedarfsschaden
Ähnliches gelte für den geltend gemachten Mehrbedarfsschaden (§ 843 Abs. 1 BGB). Das OLG hatte ihn mit der Begründung abgelehnt, der Vortrag sei zu vage. Der BGH sah darin ebenfalls einen Gehörsverstoß. Die Geschädigte habe konkret geschildert, bei welchen Verrichtungen sie aufgrund der unfallbedingten Wirbelsäulenverletzungen dauerhaft auf Hilfe angewiesen sei – etwa beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und bei Fahrten zu Arztterminen – und dazu Beweis durch Zeugen angeboten.
Unter den erleichterten Voraussetzungen des § 287 ZPO hätte das OLG diesen Vortrag berücksichtigen und gegebenenfalls Beweis erheben müssen.


