BGH prüft: Wer zahlt für Autoschäden durch Waschanlage?

Ein Mann stellt 2021 seinen Wagen in einer Autowaschanlage ab. Nach der Wäsche ist der Heckspoiler abgerissen. Der BGH will nun entscheiden, wer für den Schaden aufkommen muss.

Der Streit drehte sich um die Frage, ob der Betreiber einer Autowaschanlage für die Beschädigung des Fahrzeugs beim Waschvorgang haftet. Der konkrete Fall sei gerade deshalb so interessant, weil feststehe, dass sowohl der Wagen als auch die Waschanlage zuvor in ordnungsgemäßem Zustand waren, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Es gehe letztlich um eine Wertungsfrage. Seine Antwort will der VII. Zivilsenat am 21. November bekanntgeben (Az.: VII ZR 39/24).

In dem Rechtsstreit geht es um einen Range Rover, dessen Heckspoiler in einer Autowaschanlage abgerissen worden war. Dadurch war auch das Heck des Fahrzeugs beschädigt worden. Der am Ende des Dachs angebrachte Spoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Autos. Der Fahrer verlangte von der Tankstelle, die die Waschanlage betreibt, mehr als 3.200 Euro Schadensersatz und zog vor Gericht.

Die Vorinstanzen waren sich in der Sache uneinig. Das AG Ibbenbüren hatte den Betreiber der Autowaschanlage zunächst antragsgemäß verurteilt. Auf dessen Berufung hin wies das LG Münster die Klage jedoch ab. Das Gericht argumentierte, Waschanlagenbetreiber müssten nur haften, wenn eine objektive Pflichtverletzung vorliege.

Auto und Waschanlage "passten nicht zueinander"

In diesem Fall sei aber keine Fehlfunktion im Bereich der Anlage festgestellt worden, so das LG. Wenn das Auto wegen seiner Bauweise für den automatischen Waschvorgang ungeeignet sei, liege das in der Verantwortung des Fahrers. Ein Betreiber müsse seine Waschanlage nicht auf sämtliche Sonderausstattungen der Fahrzeuge ausrichten und sei ebenso wenig verpflichtet, Fahrer vor möglichen Schäden zu warnen. 

"Diese Waschanlage und dieses Auto passten nicht zueinander", zitierte Richter Pamp einen in der Vorinstanz angehörten Sachverständigen. Ob für die Kompatibilität von Auto und Waschanlage – wie vom LG angenommen – tatsächlich der Fahrer verantwortlich sei, könne man zumindest hinterfragen. Kann eine Pflichtverletzung des Betreibers damit begründet werden, dass die Anlage einfach nicht für das Auto geeignet war? Und: Hätte der Betreiber den Fahrer auf mögliche Gefahren hinweisen müssen? 

Mit alledem wolle sich der Senat noch einmal "eingängig beschäftigen", erklärte Pamp zum Abschluss der Verhandlung. Eine klare Tendenz, in welche Richtung das Urteil ausfallen könnte, ließen die Karlsruher Richterinnen und Richter am Donnerstag nicht erkennen.

Redaktion beck-aktuell, bw, 24. Oktober 2024 (dpa).

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