Autowaschanlage reißt Heckspoiler ab: Betreiberin haftet
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Ein Mann bringt seinen Land Rover in eine Waschanlage. Beim Waschvorgang wird der seriengemäß angebrachte Heckspoiler abgerissen. Für den Schaden sieht der BGH die Anlagenbetreiberin in der Verantwortung – trotz eines Hinweisschildes "Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!".

Die Betreiberin muss nun rund 3.200 Euro Schadensersatz und eine Nutzungsausfallentschädigung von 119 Euro für den Tag der Fahrzeugreparatur an den Eigentümer des Land Rover zahlen. Der durfte darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage kommt, sagte der Vorsitzende Richter, Rüdiger Pamp, bei der Urteilsverkündung. Die Waschanlage war demnach in einem ordnungsgemäßen Zustand, aber nicht für das Auto des Klägers geeignet. Dafür muss die Tankstelle nach Ansicht des Zivilsenats haften.

Denn die Ursache für den Schaden liege allein in ihrem Obhuts- und Gefahrenbereich. Die Waschanlage sei konstruktionsbedingt nicht für den Land Rover mit Heckspoiler geeignet gewesen. Das hätte die Betreiberin wissen können, zumindest aber wäre es ihr möglich gewesen, bestimmte Fahrzeugmodelle, die sie für schadensanfällig hält, von der Benutzung der Anlage auszuschließen. Für Kunden auf der anderen Seite sei es kaum möglich, einer Waschanlage anzusehen, ob sie konstruktionsbedingt geeignet ist, ihr marktgängiges Fahrzeug ohne ein erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.

Hinweisschilder entlasten Betreiberin nicht

Entlasten konnte sich die Anlagenbetreiberin hier nicht. Die von ihr angebrachten Hinweise belegten, dass sie sich der Gefahr einer Beschädigung insbesondere von Heckspoilern grundsätzlich bewusst war. Sie genügten dem BGH nicht, um einen Haftungsausschluss anzunehmen.

Das mit "Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen" überschriebene Schild reiche schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur "nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler…)" erwähnt. Darunter falle der am Auto des Geschädigten ordnungsgemäß befestigte und zur Serienausstattung gehörende Heckspoiler nicht. Die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile sorge sogar eher dafür, dass der Kunde darauf vertrauen werde, mit einem serienmäßig ausgestatteten Wagen die Anlage gefahrlos benutzen zu können.

Unter dem Schild hatte die Betreiberin noch einen Zettel mit der Aufschrift "Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!" aufgehängt. Auch das ist laut BGH kein ausreichender Hinweis, denn angesichts des darüber hängenden Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile werde schon nicht hinreichend klar, dass von diesem zweiten Hinweis nun doch auch serienmäßige Heckspoiler erfasst sein sollen.

BGH, Urteil vom 21.11.2024 - VII ZR 39/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 21. November 2024 (ergänzt durch Material der dpa).