Ein Stromzähler, mehrere Mieter: Im Zweifel muss die Vermieterin zahlen

In einer Mehrzimmerwohnung mit nur einem Energiezähler ist die Vermieterin Vertragspartnerin des Energielieferanten – auch ohne schriftlichen Vertrag, entschied der BGH. Sie habe bewusst verhindert, dass der Verbrauch den Mietern zugeordnet werden könne.

Obwohl Energielieferungsverträge regelmäßig mit den Mietern einer Wohnung zustande kommen und nicht mit dem Vermieter, hat der BGH es in diesem Fall anders gesehen (Beschluss vom 15.04.2025 – VIII ZR 300/23). Weil die Vermieterin bewusst eine Konstellation geschaffen habe, in der der Energieverbrauch den einzelnen Mietern nicht zugeordnet werden könne, werde sie selbst Vertragspartnerin, so die Richterinnen und Richter.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Energieversorgerin ausstehende Versorgungsentgelte von der Eigentümerin einer Wohnung, die mehrere Zimmer besagter Unterkunft einzeln vermietete. Jedes Zimmer war dabei separat vergeben, Bad und Küche wurden gemeinschaftlich genutzt. Den Strom- und Gasverbrauch maß ein einziger Zähler.

Das Entgelt für fünf Jahre wollte die Vermieterin aber nicht zahlen, denn sie sei nicht Vertragspartnerin des Energielieferungsvertrags. Allein die Mieter steuerten den Verbrauch, argumentierte sie. Einen schriftlichen Energielieferungsvertrag hatte es nicht gegeben.

BGH argumentiert mit besonderem Vermietungskonzept

Das AG Kiel stimmte der Vermieterin noch zu und wies die Klage der Energieversorgerin im Januar 2021 ab: Die Verantwortung für den Energieverbrauch liege bei den Mietern. Das LG ändertet dieses Urteil und gab der Klage statt. Die Beklagte legte daraufhin Revision ein – blieb vor dem BGH jedoch erfolglos.

Die Richterinnen und Richter des VIII. Zivilsenats bestätigten die Entscheidung des LG Kiel. Die Lieferung sei ein konkludentes Angebot – und dieses richte sich an die Eigentümerin, nicht – wie sie argumentierte – an die einzelnen Mieter oder die Mietergemeinschaft. Die Vermieterin habe durch ihr besonderes Vermietungskonzept bewusst eine Konstellation geschaffen, in der der Verbrauch nicht zugeordnet werden könne, so der BGH.

Zwar hätten allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung. Jedoch lasse sich dieser Verbrauch – mangels separater Zähler – nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen. Auch hätten die einzelnen Mieter bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen, erklärten die Richterinnen und Richter.

BGH, Beschluss vom 15.04.2025 - VIII ZR 300/23

Redaktion beck-aktuell, cil, 23. April 2025.

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