Haftung durch die Hintertür: Verkäufer hätte besser keine Zustandsnote für Oldtimer abgegeben

Ein Mann kauft einen Oldtimer, der sich später als so mangelhaft darstellt, dass er keinen TÜV bekommt. Eine Gewährleistung ist im Vertrag zwar ausgeschlossen worden. Weil er den Zustand des Kfz mit einer Note bewertet hatte, haftet der Verkäufer laut BGH aber trotzdem.

Der BGH sah in der Angabe der Zustandsnote im Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers eine Beschaffenheitsvereinbarung – für eine solche aber war die Haftung des Verkäufers im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen worden.

Mit Zustandsnote "2-3" bewerteter Oldtimer fällt bei TÜV durch

Konkret ging es um einen MG Typ B Roadster von 1973. Online hatte der private Verkäufer in seiner Verkaufsanzeige als Zustandsnote "2-3" angegeben. Zudem wies er auf seine zwölfjährige Besitzzeit, den technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs und die fortlaufend durchgeführten Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen hin.

Der Interessent entschloss sich, den Oldtimer zu kaufen. Bei Vertragsschluss lagen ihm zwei Gutachten vor. Das zeitlich frühere stellte dem Kfz eine Zustandsnote von "2,0" aus; ein drei Jahre vor dem Kauf erstelltes Gutachten bewertete den Zustand mit des MG mit der Note "3-". Im Kaufvertrag hieß es: "Der Verkäufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: – siehe Gutachten – Note 2-3". Die Parteien vereinbarten einen Gewährleistungsausschluss.

Etwa zwei Jahre nach dem Kauf brachte der neue Eigentümer das Kfz zum TÜV. Hier fiel es bei der Hauptuntersuchung durch. Der Käufer forderte den Verkäufer auf, die vom TÜV deklarierten erheblichen Mängel zu beseitigen. Als dies erfolglos blieb, trat er vom Kauf zurück. Vor Gericht begehrte er die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz von Aufwendungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Oldtimers.

Beschaffenheitsvereinbarung maßgeblich für Verkäufer-Haftung

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Mangels Beschaffenheitsvereinbarung greife der Gewährleistungsausschluss. Der Käufer wollte das nicht hinnehmen, bemühte den BGH – und gewann (Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 240/24). Dieser bejahte eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das Fahrzeug einen der Zustandsnote "2-3" entsprechenden Zustand, also einen im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten "2" und "3" liegenden Erhaltungszustand nach den üblichen Bewertungskriterien, aufweist.

Das ergebe eine – nach beiden Seiten hin – interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags. Den Erhaltungszustand von Oldtimern mit einer Zustandsnote zu beschreiben, sei allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Die Zustandsnote habe maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs. Daraus leitet der BGH ab, dass ihre Angabe durch den Verkäufer aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage zukommt, dass sich das Fahrzeug in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befindet und der Verkäufer dafür die Gewähr übernehmen will.

Wenn in den Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers eine Zustandsnote angegeben ist, sei somit regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen – auch, wenn es sich um einen privaten Verkäufer handele.

Gutachten relativieren Verbindlichkeit der Zustandsnote nicht

Der BGH sah keine Umstände, die hier ausnahmsweise gegen eine solche Beschaffenheitsvereinbarung sprechen könnten. Im Gegenteil: Der weitere Inhalt des Kaufvertrags und die sonstigen Umstände seines Abschlusses bestätigten das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung. Hiernach sollte die Angabe der Zustandsnote "2-3" verbindlich sein.

Dass im Zusammenhang mit der Note auf die Gutachten Bezug genommen wurde, bewertete der BGH anders als noch die Vorinstanz: Der Verkäufer habe hiermit keineswegs zum Ausdruck gebracht, bei der Zustandsnote handele es sich "um fremdes Wissen", für das er nicht einstehen wolle. Die Erklärung im Kaufvertrag sei nämlich über den Inhalt der Gutachten hinausgegangen. Die hier angegebene Note "2-3" habe keiner Zustandsnote aus einem der Gutachten entsprochen. Ebenso wenig ergebe sie sich aus der Bildung eines Mittelwerts der gutachterlichen Bewertungen. Ein objektiver Käufer musste dies aus Sicht des BGH so verstehen, dass der Verkäufer einen gegenüber dem letzten Gutachten verbesserten Zustand zusagen wollte. Objektiv habe sich die Note auch auf den aktuellen Fahrzeugzustand bezogen, da nur dieser für die Kaufentscheidung ausschlaggebend ist. Die Gutachten bezogen sich jedoch auf weit zurückliegende Zeitpunkte.

Berufungsgericht muss tatsächlichen Erhaltungszustand feststellen

Der BGH sieht diese Auslegung auch durch die Verkaufsanzeige gestützt. Der Verkäufer habe hier aufgezeigt, den (guten) Fahrzeugzustand seit zwölf Jahren aus eigener Anschauung zu kennen und diesen fortlaufend durch Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen erhalten zu haben. Die vertragliche Zustandsangabe mit der Note "2-3" könne daher erst recht nur so verstanden werden, dass der Verkäufer damit den Ist-Zustand im Zeitpunkt des Verkaufs beschreiben und hierfür auch die Gewähr übernehmen wollte.

Da somit eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Fahrzeugzustands von "2-3" vorlag, konnte sich der Verkäufer nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Maßgeblich sei nun, ob das Fahrzeug sich entsprechend der Beschaffenheitsvereinbarung in einem im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten "2" und "3" entsprechenden Erhaltungszustand befand. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, hat der BGH die Sache zurückverwiesen. 

BGH, Urteil vom 23.07.2025 - VIII ZR 240/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 24. Juli 2025.

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