Anwälte können Schriftsätze mit einfacher Signatur über das Gesellschaftspostfach übermitteln

Anwälte in einer Berufsausübungsgesellschaft können Schriftsätze für diese einfach signiert über das Gesellschaftspostfach an das Gericht übermitteln. Der BGH ließ offen, ob unterzeichnender und absendender Anwalt identisch sein müssen, sah die Identität aber durch das Nachrichtenjournal nachgewiesen.

In einem Räumungsprozess legte die in erster Instanz unterlegene Vermieterin Berufung ein. Ein Anwalt der von ihr beauftragten Kanzlei, einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, versandte über das beA der Gesellschaft eine Berufungsbegründung. Die hatte der Anwalt, ein vertretungsberechtigter Partner der Gesellschaft, einfach - mit seinem Namenszug - signiert. Im Prüfvermerk der übermittelten Nachricht stand als Absender die Gesellschaft. In ihm wurde bestätigt, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beA versendet wurde. Außerdem wurde ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis erstellt. Wer den Schriftsatz über das Gesellschaftspostfach versendet hat, ließ sich nicht erkennen. Das ist allgemeinen technischen Gründen bei der Übermittlung über ein Gesellschaftspostfach geschuldet.

Das LG verwarf die Berufung mangels formgerechter Begründung als unzulässig: Weder sei diese qualifiziert signiert übermittelt worden noch - mangels Identität zwischen Signierendem und Absender - auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Es sei daher nicht möglich, die den Schriftsatz verantwortende Person zu identifizieren. Der Anwalt hatte zuvor erläutert, er habe die Berufungsbegründung über seine Zugangsberechtigung aus dem Gesellschaftspostfach verschickt. Das ergebe sich aus dem Nachrichtenjournal.

Das sah der BGH anders als das LG und beurteilte die einfach signierte Berufungsbegründung als formwirksam über einen sicheren Übermittlungsweg, das Gesellschaftspostfach, eingereicht (Beschluss vom 16.09.2025 - VIII ZB 25/25). Die Übermittlung sei nicht deshalb unwirksam, weil Signierender und ausgewiesener Absender nicht identisch seien. Inhaberin des Gesellschaftspostfachs und damit Absender sei die Berufsausübungsgesellschaft. Würde Identität verlangt, könnten keine einfach signierten Schriftsätze über ein Gesellschaftspostfach versendet werden. Dies widerspräche aber dem expliziten Willen des Gesetzgebers, Berufsausübungsgesellschaften die Einreichung einfach signierter Schriftsätze über das Gesellschaftspostfach zu ermöglichen.

Personenidentität durch Nachrichtenjournal nachgewiesen

Ungeklärt sei bislang, ob der Anwalt, der den Schriftsatz für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft einfach signiert, diesen auch persönlich über das Gesellschaftspostfach versenden muss. Der BGH neigt dazu, dies zu verneinen. Die Rechtsprechung zum persönlichen beA lasse sich nicht ohne weiteres auf die Übermittlung über das nicht personengebundene Gesellschaftspostfach einer prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft übertragen. Der Übermittlungsweg sei vielmehr mit der Übermittlung über ein Behördenpostfach vergleichbar, bei dem Sendender und Signierender nach der BGH-Rechtsprechung nicht identisch sein müssen.

Der BGH lässt die Frage aber letztlich offen, weil im konkreten Fall durch das Nachrichtenjournal nachgewiesen sei, dass der signierende Anwalt die Berufungsbegründung auch über das Gesellschaftspostfach abgesendet habe. Aus dem Journal lasse sich entnehmen, welcher Nutzer zum Zeitpunkt des Versands an dem Gesellschaftspostfach angemeldet war und unter welchem Benutzernamen der Versand erfolgte. Würde der Nachweis durch das Nachrichtenjournal versagt, schränkte dies den Zugang der Gesellschaft zur Berufungsinstanz unzumutbar ein. 

BGH, Beschluss vom 16.09.2025 - VIII ZB 25/25

Redaktion beck-aktuell, hs, 16. Oktober 2025.

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