Ein spezialisiertes Inkassounternehmen verklagte aus abgetretenem Recht zweier Mieter eine Vermieterin auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 795 Euro. Das Unternehmen war von den beiden Mietern engagiert worden, um Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegenüber ihrer Vermieterin wegen Verstößen gegen die Mietpreisbremse durchzusetzen. Zuvor hatten sie bereits selbst ihre Vermieterin angeschrieben und dann den Mieterverein eingeschaltet – ohne eine Reaktion zu erhalten. Erst auf Nachdruck des Inkassobüros setzte die Vermieterin die Miete herunter. Sie weigerte sich jedoch, für die Inkassokosten aufzukommen.
Nachdem der Dienstleister zunächst beim Amtsgericht Berlin Recht bekam, lehnte das dortige Landgericht die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ab. Die Beauftragung des Unternehmens sei zur Wahrnehmung der Rechte der Mieter nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen, da diese bereits zuvor den Mieterverein beauftragt hätten, so die Begründung.
Der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH stellte sich auf die Seite des Inkassounternehmens (Urteil vom 20.09.2023 – VIII ZR 247/22) und verwies den Fall zurück. Entgegen der Auffassung des LG könnten die Ansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG a.F. nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Vermieterin auf ein Schreiben des zuvor eingeschalteten örtlichen Mietervereins keine Reaktion gezeigt habe.
BGH: Mieter durften mit Zahlung rechnen
"Vielmehr darf der Mieter sich auch dann vorgerichtlich grundsätzlich der Hilfe eines Rechtsdienstleisters bedienen", urteilten die Karlsruher Richterinnen und Richter. Zwar habe ein Schädiger grundsätzlich nicht alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu erstatten. Aber allein die ausbleibende Reaktion des Schuldners auf Zahlungsaufforderungen des Gläubigers, so der Mietrechtssenat, könne nicht dazu führen, dass außergerichtliche Beitreibungsbemühungen nicht als erfolgversprechend einzuschätzen seien. Danach sei vor allem in Fällen, in denen – wie auch hier – der Grund für die Nichtzahlung im Dunkeln bleibe, die Zuhilfenahme eines Anwalts zweckmäßig. Diese Grundsätze gelten dem BGH zufolge jedenfalls auch bei der Einschaltung eines spezialisierten Inkassodienstleisters. Die Mieter hätten daher davon ausgehen können, dass die Beauftragung des Inkassobüros zu einer Zahlung führen würde.