"Berufungsschriftsatz.pdf": Verwechslung von Anwalt verschuldet

Wer über das beA Schrift­sät­ze ver­sen­det, muss si­cher­stel­len, dass Dateien nicht ver­se­hent­lich verwechselt werden. Der BGH hat in einer am Mittwoch er­schie­nenen Ent­schei­dung erneut auf die Gefahren von mehrdeutigen Dateinamen hingewiesen.

Ein Dieselfahrer hatte seinen Schadensersatzprozess gegen den Hersteller des Wagens beim Landgericht Potsdam verloren – und legte fristgerecht Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde verlängert. Am Tag des Ablaufs der Frist ging um 16:28 Uhr aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) seines Anwalts die falsche Berufungsbegründung – unter dem Dateinamen "Berufungsschriftsatz.pdf" sowie unter Bezeichnung eines anderen Gerichts und anderer Parteien – beim Oberlandesgericht Brandenburg ein. Nach einem Hinweis des Gerichts, dass das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei, korrigierte er den Fehler und beantragte die Wiedereinsetzung.

Der Anwalt erklärte, seine Rechtsanwaltsfachangestellte habe versehentlich die Dokumente verwechselt und trotz Postausgangskontrolle ans falsche OLG versandt. Seine Büroorganisation sehe vor, eine Frist erst nach wirksamer Postausgangskontrolle und erst dann zu streichen, wenn der fristerledigende Schriftsatz vollständig nebst Anlagen geprüft, "signiert" und der Sendebericht kontrolliert worden sei.  Zudem habe er eine Mitarbeiterin angewiesen, unter Nutzung der Übersicht des Anwaltsprogramms zum Nachmittag/Abend zu kontrollieren, ob Fristen ablaufen. Außerdem habe er selbst auch am gleichen Abend den Sendebericht kontrolliert.

Die Berufung wurde vom OLG als unzulässig verworfen. Der VIa. Zivilsenat (BGH, Beschluss vom 31.08.2023 – VIa ZB 24/22) bestätigte diese Entscheidung.

BGH: Dateiname muss aussagekräftig sein

Dabei hat das Gericht auf Grundsätze für die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes hingewiesen:

So müsse das Personal im Rahmen der Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts angewiesen werden, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt sei.

Es müsse zudem klar darauf hingewiesen werden, dass gerade der Eingang des "richtigen" elektronischen Dokuments nach § 130a Abs. 1 ZPO, welches übermittelt werden sollte, bestätigt wird – die Bestätigung der Versendung irgendeiner Nachricht oder irgendeines Schriftsatzes genüge nicht. Dies setze die Vergabe eines "sinnvollen Dateinamens" voraus, der in der Eingangsbestätigung erscheine und ohne Weiteres die Prüfung erlaube, ob der richtige Schriftsatz übersandt worden sei. Der Dateiname "Berufungsschriftsatz.pdf" sei nicht eindeutig.

Die Überprüfung der Eingangsbestätigung durch den Anwalt selbst habe den Organisationsmangel nicht beheben können – ob die richtige Datei versandt worden sei, sei auch für ihn auf den ersten Blick nicht erkennbar.

BGH, Beschluss vom 31.08.2023 - VIa ZB 24/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 5. Oktober 2023.

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