Ein Mann war mit seinem Auto auf einem nur für den Forstbetrieb gekennzeichneten Waldweg unterwegs und stieß mit einer Sattelzugmaschine zusammen. Er klagte unter anderem auf Zahlung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von rund 49.700 Euro.
Das Landgericht war dabei in seinem Urteil – ohne, dass eine Berichtigung nach § 320 ZPO beantragt worden wäre – davon ausgegangen, dass die behauptete Schadenshöhe unstreitig sei. Völlig konträr entschied das Oberlandesgericht: Erst in der Hauptverhandlung wies es darauf hin, dass es das Bestreiten der Gegenseite als relevant ansehe. Die als Reaktion hierauf vom Unfallgeschädigten eingereichten Belege für die Höhe des Verdienstausfalls wies es nach §§ 525, 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurück.
Vortrag zum Verdienstausfall durfte konkretisiert werden
Der unter anderem für Verkehrsunfallsachen zuständige VI. Zivilsenat hat darin eine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG durch das OLG gesehen. Da das OLG erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung darauf hingewiesen habe, dass es das Bestreiten der Beklagten in zweiter Instanz berücksichtigen werde, hätte es die anschließende Konkretisierung des Schadens nicht als verspätet zurückweisen dürfen.
Das eindeutige Bestreiten der Höhe des Verdienstausfallschadens in der Berufungsbegründung sei, so der Bundesgerichtshof, mit Blick auf das Urteil des LG als neues Verteidigungsmittel zu behandeln, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO hätte zugelassen werden dürfen. Nachdem das OLG den Parteien erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung mitgeteilt habe, dass es das Bestreiten berücksichtige werde und angesichts dessen ein Beweisantritt zum Verdienstausfall fehle, hätte es – nach Zulassung dieses neuen Verteidigungsmittels – dem Geschädigten jedoch ermöglichen müssen, hierzu Stellung zu nehmen.