Anfang November 2018 erlitt der Fahrer eines Mietwagens mit abgelaufenen TÜV-Aufklebern einen Verkehrsunfall mit Totalschaden. Die Frist für die Haupt- und Abgasuntersuchung war zu diesem Zeitpunkt mehr als ein halbes Jahr überschritten. Die volle Haftung der Assekuranz für den Unfall stand dem Grunde nach außer Streit. Nachdem er in einem Rechtsstreit mit dem Mietwagenunternehmen zur Zahlung von 1.024,73 Euro verurteilt worden war, zog er gegen die Haftpflichtversicherung auf Erstattung dieser Kosten vor Gericht. Während das Amtsgericht seiner Klage noch in Höhe von 990,08 Euro stattgab, lehnte das LG sein Anliegen in Gänze ab.
Zwar gehörten die Mietwagenkosten nach Ansicht des LG zu den Herstellungskosten, seien also Teil der Aufwendungen, die der Schädiger dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzen müsse. Ohne gültige Prüfplakette hätte der Kläger das Fahrzeug jedoch gar nicht nutzen dürfen. Dies werde von der Rechtsordnung missbilligt. Er hätte daher jederzeit mit einer sofortigen Entziehung des Fahrzeugs rechnen müssen. Die Revision hatte Erfolg.
Der für Verkehrsunfallsachen zuständige VI. Zivilsenat des BGH hob das Urteil des LG auf und verwies die Sache zurück (Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 117/24). Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw mit nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat, urteilten die Karlsruher Richterinnen und Richter. Solange die Behörde es ihm – wie hier – nicht ausdrücklich untersagt habe, habe der Mann mit dem Wagen fahren dürfen.
Schließlich sei der Schadensersatzanspruch auch nicht wegen des "Sicherheitscharakters einer regelmäßigen Hauptuntersuchung" ausgeschlossen: Die §§ 29, 69a StVZO sähen ein Nutzungsverbot nicht bereits beim Überschreiten des Vorführtermins eines Pkw zur Hauptuntersuchung vor.