Verzinsung von EEG-Umlage auf nicht gemeldete Stromlieferungen

Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 18.02.2020 Fragen zum Übergang von EEG 2012 zu EEG 2014 im August 2014 geklärt. Die Fälligkeit der EEG-Umlage habe von August auf Januar vorgezogen werden dürfen und an der Meldepflicht habe sich nichts geändert. Liefere der Stromversorger eine größere Energiemenge an nicht-privilegierte Verbraucher, ohne dies dem Stromnetzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen, liege darin ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht.

Zinsen auf EEG-Umlage

Die Betreiberin eines Stromnetzes verlangte von der beklagten Stromanbieterin die Zahlung von Zinsen auf die EEG-Umlage. Die Stromlieferantin hatte größere Energiemengen an sogenannte nicht-privilegierte Verbraucher geliefert, ohne dies der Betreiberin in ihren monatlichen Mitteilungen zu melden. Die EEG-Umlage zahlte die Lieferantin, wehrte sich aber gegen die geforderten Zinsen. Das LG Wuppertal wies die Klage ab. Das OLG Düsseldorf verurteilte die Anbieterin zur Zahlung von Zinsen und Mahnkosten: Die Stromnetzbetreiberin könne aufgrund ihrer Gläubigerstellung sowohl die EEG-Umlage als auch die Zinsen aus § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 verlangen. Dies gelte auch für vor dem Inkrafttreten dieser Norm zum 01.08.2014 nicht gemeldete Liefermengen.

BGH: Verstoß gegen die Mitteilungspflicht

Die Revision hatte keinen Erfolg: Da es sich bei den Fälligkeitszinsen um eine Nebenforderung zur EEG-Umlage handele, stünden die Zinsen dem Stromnetzbetreiber zu, so der BGH. Die Klage sei nicht schon deshalb unschlüssig, weil die Stromnetzbetreiberin nicht zwischen der Zeit vor und nach Inkrafttreten von § 60 Abs. 4 EEG 2014 zum 01.08.2014 unterschieden habe. Die Norm knüpfe an die mitzuteilende Strommenge eines Jahres an und erfasse daher auch die Monate Januar bis Juli. Die Bundesrichter sahen die Meldepflicht auch nicht durch die Gesetzesänderung als erloschen an. Sie habe ab dem 1. August aufgrund des § 74 Satz 1 EEG mit dem gleichen Inhalt fortbestanden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorverlegung der Fälligkeit von August auf Januar in § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 hatte der Senat nicht. Weder handele es sich um eine echte Rückwirkung – Januar 2015 lag noch in der Zukunft –, noch sei das Vertrauen auf einen bestimmten Fälligkeitszeitpunkt geschützt.

BGH, Urteil vom 18.02.2020 - XIII ZR 13/19

Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2020.