Verzinsung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters

Der für die Auslagen und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren bereits festgesetzte Betrag ist entsprechend den Gebühren eines Rechtsanwalts zu verzinsen. Laut Bundesgerichtshof unterscheiden sich die Tätigkeiten des gemeinsamen Vertreters und eines Rechtsanwalts in Aufgabenzuschnitt und Arbeitsaufwand kaum voneinander. Insofern sei eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung gerechtfertigt.

Gemeinsamer Vertreter beantragt Verzinsung

Ein Aktionärsvertreter klagte die Verzinsung seiner vom OLG Frankfurt am Main festgesetzten Vergütung von 79.208 Euro ein. Er war als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre in dem Spruchverfahren zur Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Wella AG tätig. Der BGH (NZG 2020, 1386) hatte die Höhe ihrer Abfindung je Stammaktie und je Vorzugsaktie im September 2020 festgelegt. Einen Monat später setzte das OLG Frankfurt am Main seine Auslagen und seine Vergütung für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß auf 79.208 Euro fest, wies aber die beantragte Verzinsung des festgesetzten Betrags zurück. Bei dem Festsetzungsverfahren nach § 6 Abs. 2 SpruchG handele es sich nicht um ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG in Verbindung mit § 85 FamFG, so die Begründung. Es werde von Amts wegen eingeleitet. Der Vertreter könne außerdem einen Vorschuss anfordern. Die Rechtsbeschwerde des gemeinsamen Vertreters beim BGH hatte Erfolg.

Tätigkeit vergleichbar mit der eines Anwalts

Dem II. Zivilsenat zufolge ist der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG für die Auslagen und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters festgesetzte Betrag in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 SpruchG, § 85 FamFG in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach § 247 BGB ab dem 30.10.2020 zu verzinsen. Auch wenn die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters keine Kostenfestsetzung nach § 85 FamFG sei, ähnele sie ihr aufgrund der Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens in § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG. Laut den obersten Zivilrichtern ist eine Verzinsung der festgesetzten Kosten im Hinblick auf die Vergleichbarkeit des gemeinsamen Vertreters mit einem Rechtsanwalt geboten. Insofern seien deren Gebührentatbestände auf den gemeinsamen Vertreter so anzuwenden, als wäre er Verfahrensbevollmächtigter eines Verfahrensbeteiligten. Da ein Anwalt über § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Ausspruch der Verzinsung seiner Kosten verlangen kann, sei konsequenterweise auch die Verzinsung des für den gemeinsamen Vertreter festgesetzten Betrags in entsprechender Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf seinen Antrag hin auszusprechen. Die Möglichkeit, einen angemessenen Vorschuss zu fordern, bestehe unabhängig davon und habe keinen Einfluss auf die Verzinsung der Vergütung.

BGH, Beschluss vom 23.11.2021 - II ZB 14/21

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2022.