Wettbewerbszentrale begehrte Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten
Die Beklagte handelt im Internet mit medizinischen Hilfsmitteln, insbesondere zur Behandlung von Diabetes. Sie warb damit, dass ihre Kunden keine gesetzliche Zuzahlung entrichten müssen, weil sie diese übernehme. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, beanstandet diese Werbung, weil sie gegen die Regelungen zur Zuzahlung in § 33 Abs. 8 SGB V und § 43c Abs. 1 SGB V sowie gegen das Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG verstoße. Sie begehrt von der Beklagten Unterlassung und den Ersatz von Abmahnkosten.
OLG ging von einer im Gesundheitswesen verbotenen Werbegabe aus
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte dagegen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte angenommen, der Verzicht auf die Zuzahlung widerspreche der gesetzlichen Pflicht, die Zuzahlungen für Hilfsmittel einzuziehen, und stelle deshalb eine im Gesundheitswesen verbotene Werbegabe dar.
BGH: Keine verbotene Heilmittelwerbung
Auf die Revision der Beklagten hat der BGH jetzt die die Klage abweisende Entscheidung des LG wiederhergestellt. Der Zuzahlungsverzicht sei keine verbotene Heilmittelwerbung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG seien bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. In § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V und § 61 Satz 1 SGB V seien die Zuzahlungen an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und würden sich ohne weiteres errechnen lassen.
Verkäufer der Hilfsmittel kann über Zuzahlungsforderung frei verfügen
Die gesetzlichen Regelungen zur Zuzahlung stünden einem solchen Rabatt bei Hilfsmitteln nicht entgegen. Gemäß § 33 Abs. 8 SGB V werde bei Hilfsmitteln der Verkäufer und nicht – wie etwa bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln – die Krankenkasse Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen die Versicherten. Der Vergütungsanspruch des Hilfsmittellieferanten gegen die Krankenkasse verringere sich automatisch um die Zuzahlung. Der Verkäufer der Hilfsmittel könne über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten. § 43c Abs. 1 SGB V gelte nicht beim Vertrieb von Hilfsmitteln.