Verwirkung der Vergütung des Insolvenzverwalters auch bei Straftat im Parallelverfahren

Ein Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch grundsätzlich nur bei Pflichtverletzungen in Ausübung des konkreten Amtes verwirken. Laut Bundesgerichtshof kann die Vergütung aber auch bei einer in einem anderen Verfahren verübten Straftat versagt werden. Denn sie könne die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Vermögen zu verwalten, entfallen lassen.

Vorsätzliche Schädigung der Insolvenzmasse kein Einzelfall

Ein Insolvenzverwalter verlangte für einen früheren Kollegen, jetzt selbst Schuldner, Vergütung und Auslagen in Höhe von 1.115 Euro festzusetzen. Der frühere Insolvenzverwalter war in einem von ihm geführten Verfahren auf eigenen Wunsch nach fünfmonatiger Tätigkeit im Juli 2016 entlassen worden. Daraufhin wurde ein neuer Verwalter vom Insolvenzgericht bestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde im März 2017 aufgehoben. Der Schuldner verstarb am 25.09.2017. Mittlerweile war über das Vermögen des früheren Insolvenzverwalters am 01.09.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und der Kläger bestellt worden. Das AG und das LG Limburg wiesen den Vergütungsantrag als verwirkt zurück. Zwar sei eine Pflichtverletzung in Form einer Doppelentnahme oder sonstigen unberechtigten Belastung der Masse im vorliegenden Insolvenzverfahren nicht ersichtlich. Ihm wurde aber unter anderem in einem parallel von ihm geführten Insolvenzverfahren (Entscheidung des BGH dort zum Aktenzeichen IX ZB 17/21) eine strafbare Untreue zum Nachteil der Insolvenzmasse vorgeworfen. Der Kläger legte die Rechtsbeschwerde beim BGH ein – ohne Erfolg.

Verwirkung nur bei Pflichtverletzungen im konkreten Amt?

Die Verwirkung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters könne grundsätzlich nur auf Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Ausübung des konkreten Amtes gestützt werden, für das er eine Vergütung beansprucht, so der IX. Zivilsenat. Allerdings könne auch eine in einem anderen Verfahren verübte Straftat genügen, um eine Vergütung zu versagen. Sie könne die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Vermögen zu verwalten, entfallen lassen. Der ehemalige Insolvenzverwalter habe nach den Feststellungen des Landgerichts in dem parallelen Verfahren (Az.: IX ZB 17/21) vorsätzlich die Insolvenzmasse geschädigt, indem er die Rechnung des von ihm in seiner Funktion als Sachverständiger im Eröffnungsverfahren beauftragten Sachverständigenbüros aus der Insolvenzmasse beglichen habe, obwohl sie ihm bereits aus der Staatskasse erstattet worden sei. Dabei habe es sich um keinen Einzelfall gehandelt, sondern es sei mehrfach geübte Praxis gewesen. Insgesamt sei es in 18 weiteren von dem früheren Insolvenzverwalter geführten Verfahren zu Pflichtverstößen in einem erheblichen Ausmaß gekommen. Den BGH-Richtern zufolge war die Annahme des LG, dass der Vergütungsanspruch auch unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verwirkt gewesen sei, nicht zu beanstanden.

BGH, Beschluss vom 15.08.2022 - IX ZB 19/21

Redaktion beck-aktuell, 30. September 2022.