BGH verwirft Revisionen im Fall der Tötung des "Squeezer"-Sängers

Mit brutalen Schlägen und Tritten töteten die beiden Angeklagten den "Squeezer"-Sänger Jim R. und wurden dafür vom Landgericht Berlin wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit besonders schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person zu Freiheitsstrafen von dreizehn und vierzehn Jahren verurteilt. Der Fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Leipzig verwarf mit Urteil vom 22.01.2020 sämtliche Revisionen. Damit ist die vorinstanzliche Entscheidung rechtskräftig (Az.: 5 StR 407/19).

Wut und Empörung als Tatmotiv

Nach den Urteilsfeststellungen töteten die stark alkoholisierten und daher in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkten Angeklagten den als "Squeezer"-Sänger bekannten Musiker und Moderator Jim R. im Januar 2016 in einem Berliner Hostel mit brutalen Schlägen und Tritten. Tatmotiv waren Wut und Empörung der Angeklagten darüber, dass ihnen ihr Zimmergenosse sexuelle Avancen gemacht hatte.

BGH erkennt keinen durchgreifenden Rechtsfehler

Der Fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben habe. Dies gelte insbesondere für die Bewertung der Tat als besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB), für den das Gesetz die gleiche Strafe wie für Mord vorsehe, die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Rechtsfehlerfrei Mord verneint

Das Landgericht habe insofern zulasten der Angeklagten rechtsfehlerfrei vor allem auf die brutale und erniedrigende Penetration des bewusstlosen Opfers abgestellt, so der BGH weiter. Die Verneinung des Mordes durch das Landgericht unter dem Aspekt der niedrigen Beweggründe (§ 211 StGB) wurde vom Fünften Strafsenat rechtlich ebenfalls nicht beanstandet. Insbesondere habe das Landgericht bedacht, dass ein allein an die sexuelle Orientierung des Opfers anknüpfendes Motiv als niedrig und die Tat damit als Mord zu bewerten sein könne. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts sei dies hier aber nicht das Hauptmotiv gewesen.

BGH, Urteil vom 22.01.2020 - 5 StR 407/19

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2020.

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