BGH verwirft Revisionen gegen Verurteilung wegen versuchten Betruges zum Nachteil des "IS"

Wegen versuchten Betruges zum Nachteil des "IS“ hat das Landgericht Saarbrücken einen syrischen Mann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten eingelegten Revisionen verworfen (Urteil vom 11.04.2018, Az.: 5 StR 595/17). Damit ist das Urteil des LG rechtskräftig.

Geld für angeblich geplanten Anschlag erbeten

Laut LG wandte sich der Angeklagte, der als syrischer Flüchtling nach Deutschland gekommen war, im Dezember 2016 über eine Online-Chatplattform an einen vermeintlichen Angehörigen einer islamistischen Terrororganisation. Er spiegelte ihm in betrügerischer Absicht vor, einen Anschlag mit mehreren mit Sprengstoff beladenen Fahrzeugen vorzubereiten, und bat ihn hierfür um eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 180.000 Euro. Der Angeklagte wollte den vorgeblichen Tatplan nicht ausführen und das erstrebte Geld für eigene Zwecke verwenden.

Adressat war nur vermeintlich "IS"-Funktionär

Bei dem Adressaten seiner Nachrichten handelte es sich tatsächlich um einen syrischen Oppositionellen, der an die Zugangsdaten des Chat-Accounts eines kurz zuvor getöteten Funktionärs des "Islamischen Staates" gelangt war. Er verfolgte die Absicht, möglichst viele IS-Anhänger ausfindig zu machen und an zuständige Behörden zu melden.

Weder Angeklagter noch Staatsanwaltschaft mit Revision erfolgreich

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wandte sich gegen den Schuld- und Strafausspruch. Die Staatsanwaltschaft griff insbesondere die Beweiswürdigung an und beanstandete, dass der Angeklagte nicht wegen des mit der Anklage erhobenen Vorwurfs der Vorbereitung von Terroranschlägen zur Verantwortung gezogen worden ist. Der BGH hat beide Revisionen verworfen.

BGH, Urteil vom 11.04.2018 - 5 StR 595/17

Redaktion beck-aktuell, 12. April 2018.

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