Geld für angeblich geplanten Anschlag erbeten
Laut LG wandte sich der Angeklagte, der als syrischer Flüchtling nach Deutschland gekommen war, im Dezember 2016 über eine Online-Chatplattform an einen vermeintlichen Angehörigen einer islamistischen Terrororganisation. Er spiegelte ihm in betrügerischer Absicht vor, einen Anschlag mit mehreren mit Sprengstoff beladenen Fahrzeugen vorzubereiten, und bat ihn hierfür um eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 180.000 Euro. Der Angeklagte wollte den vorgeblichen Tatplan nicht ausführen und das erstrebte Geld für eigene Zwecke verwenden.
Adressat war nur vermeintlich "IS"-Funktionär
Bei dem Adressaten seiner Nachrichten handelte es sich tatsächlich um einen syrischen Oppositionellen, der an die Zugangsdaten des Chat-Accounts eines kurz zuvor getöteten Funktionärs des "Islamischen Staates" gelangt war. Er verfolgte die Absicht, möglichst viele IS-Anhänger ausfindig zu machen und an zuständige Behörden zu melden.
Weder Angeklagter noch Staatsanwaltschaft mit Revision erfolgreich
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wandte sich gegen den Schuld- und Strafausspruch. Die Staatsanwaltschaft griff insbesondere die Beweiswürdigung an und beanstandete, dass der Angeklagte nicht wegen des mit der Anklage erhobenen Vorwurfs der Vorbereitung von Terroranschlägen zur Verantwortung gezogen worden ist. Der BGH hat beide Revisionen verworfen.