Der Bundesgerichtshof hat die sofortige Beschwerde eines Anwalts gegen die Aufhebung seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger im Verfahren um die Ermordung des ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke verworfen. Der Vorsitzende des zuständigen Strafsenats am Oberlandesgericht Frankfurt hatte auf Antrag eines Angeklagten den im Ermittlungsverfahren bestellten Pflichtverteidiger abberufen, weil das Vertrauensverhältnis zerstört sei.
Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten betroffen
Hiergegen hatte sich der entpflichtete Verteidiger im Weg der sofortigen Beschwerde an den BGH gewandt. Nach der Entscheidung des Dritten Strafsenats ist der Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten betroffen und somit nicht beschwerdebefugt. Der Senat hat deshalb das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
BGH, Beschluss vom 18.08.2020 - StB 25/20
Redaktion beck-aktuell, 4. September 2020.
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