Bankhaus unter anderem durch Erwerb von Arcandor-Aktien geschädigt
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen gewährten die vier Angeklagten im Jahr 2008 als Verantwortliche des Bankhauses Sal. Oppenheim ohne Abstimmung mit den Aufsichtsgremien der Bank der Arcandor AG einen ungesicherten Kredit in Höhe von 20 Millionen Euro. Darüber hinaus erwarben sie für das Bankhaus im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebene Aktien an der Arcandor AG im Wert von lediglich 19,1 Millionen Euro für 59,8 Millionen Euro. Dabei wussten sie, dass die Arcandor AG, zu der unter anderem Karstadt und Quelle gehörten, sich in der Krise befand und kein Sanierungskonzept vorlag. Daneben schädigten die vier Angeklagten das Bankhaus durch ein Immobiliengeschäft um mindestens 23 Millionen Euro. Dem lag der Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke der Neuerrichtung eines Bankgebäudes in der Frankfurter Innenstadt zugrunde.
Revisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet
Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Der BGH hat diese Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts mit einstimmigem Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist.
Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls verworfen: Strafen nicht zu niedrig
Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision die verhängten Strafen als rechtsfehlerhaft und vor allem mit Blick auf die verursachten Schäden zu niedrig beanstandet. Der BGH hat dieses Rechtsmittel ebenfalls verworfen. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer hielten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das LG habe ohne Rechtsfehler zahlreiche Milderungsgründe zugunsten der Angeklagten berücksichtigt. Die vom BGH für den Bereich der Steuerhinterziehung entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro die Verhängung von Bewährungsstrafen in der Regel ausscheidet, sei nicht auf Untreuetaten übertragbar, weil sich Vermögensdelikte in vielfacher Weise von Verstößen gegen die Abgabenordnung unterschieden. Die Bewährungsentscheidungen des LG wiesen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.