Verurteilung wegen zweifachen Totschlags in Prozess ohne Leichen rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Ehemannes wegen der Tötung seiner Ehefrau und seiner Stieftochter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten bestätigt. Er verwarf mit Urteil vom 04.05.2022 die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts München I. Das LG habe sich trotz fehlender Leichen fehlerfrei von einem Tötungsgeschehen und von der Täterschaft des Ehemannes überzeugt.

Leichen bis heute nicht gefunden

Nach den Feststellungen des LG tötete der Angeklagte am 13.07.2019 zunächst zwischen 9.35 und 10.45 Uhr seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in München auf nicht näher bekannte Art und Weise im Flur. Als kurz nach 12.00 Uhr die Stieftochter des Angeklagten von ihrem Unterricht in die Wohnung zurückkehrte, brachte der Angeklagte sie durch stumpfe Gewalt im Wohnzimmer der Wohnung um. Die beiden Leichen verbrachte er an einen unbekannten Ort; sie konnten bisher nicht aufgefunden werden.

BGH: Fehlerfreie Beweiswürdigung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen (Az.: 1 StR 309/21). Das LG habe sich nach umfangreicher Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung des Spurenbildes mit den zahlreichen an den Tatörtlichkeiten im Flur und Wohnzimmer der Wohnung gefundenen Blutspuren, den Angaben von Zeugen sowie den aufgefundenen blutverschmierten Teppichen jeweils von einem Tötungsgeschehen und von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugt.

Mordmerkmale rechtfehlerfrei verneint

Auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt hatten, verwarf der BGH. Das LG habe keine Feststellungen zum Vortatgeschehen und zum Motiv des Angeklagten treffen können. Die Mordmerkmale der Verdeckungsabsicht und der niedrigen Beweggründe habe es deshalb ohne Rechtsfehler verneint. Diese Beweiswürdigung sei insgesamt frei von Rechtsfehlern und weise auch keine durchgreifenden Lücken auf.

BGH, Urteil vom 04.05.2022 - 1 StR 309/21

Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2022.

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