Leichen bis heute nicht gefunden
Nach den Feststellungen des LG tötete der Angeklagte am 13.07.2019 zunächst zwischen 9.35 und 10.45 Uhr seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in München auf nicht näher bekannte Art und Weise im Flur. Als kurz nach 12.00 Uhr die Stieftochter des Angeklagten von ihrem Unterricht in die Wohnung zurückkehrte, brachte der Angeklagte sie durch stumpfe Gewalt im Wohnzimmer der Wohnung um. Die beiden Leichen verbrachte er an einen unbekannten Ort; sie konnten bisher nicht aufgefunden werden.
BGH: Fehlerfreie Beweiswürdigung
Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen (Az.: 1 StR 309/21). Das LG habe sich nach umfangreicher Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung des Spurenbildes mit den zahlreichen an den Tatörtlichkeiten im Flur und Wohnzimmer der Wohnung gefundenen Blutspuren, den Angaben von Zeugen sowie den aufgefundenen blutverschmierten Teppichen jeweils von einem Tötungsgeschehen und von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
Mordmerkmale rechtfehlerfrei verneint
Auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt hatten, verwarf der BGH. Das LG habe keine Feststellungen zum Vortatgeschehen und zum Motiv des Angeklagten treffen können. Die Mordmerkmale der Verdeckungsabsicht und der niedrigen Beweggründe habe es deshalb ohne Rechtsfehler verneint. Diese Beweiswürdigung sei insgesamt frei von Rechtsfehlern und weise auch keine durchgreifenden Lücken auf.