Frau unter Vorwand in Haus gelockt
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen veranlasste der Angeklagte F. die Angeklagte I., eine beliebige fremde Frau anzusprechen und sie unter einem Vorwand in ihr Haus zu locken, um gemeinsam, erforderlichenfalls gewaltsam, sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Der Aufforderung kam die Angeklagte I. nach, indem sie eine auf ihrer Joggingrunde befindliche chinesische Studentin wahrheitswidrig bat, ihr beim Transport von Kartons im Haus zu helfen. Als die Studentin der Angeklagten I. in das Haus folgte, bemächtigte sich der Angeklagte F. sogleich des Opfers und versuchte noch im Treppenhaus mit Unterstützung der Angeklagten I., sexuelle Handlungen an der sich wehrenden Frau vorzunehmen. Sodann zerrte F. das Opfer in eine leer stehende Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses. Dort kam es im Beisein der Angeklagten I. unter fortwährender Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten F. zu verschiedenen sexuellen Handlungen an der Studentin, in die teilweise auch die Angeklagte I. einbezogen war.
Tatopfer durch massive Gewalteinwirkung zu Tode gebracht
Nach näherer Anweisung des F. befragte I. sodann die Studentin, die zu diesem Zeitpunkt noch keine äußerlichen Verletzungen aufwies, nach ihren persönlichen Verhältnissen, unter anderem danach, ob ihre Freunde die Polizei rufen würden. Die Fragen beantwortete das Tatopfer mit Nicken oder Schütteln des Kopfes. Anschließend erklärte der Angeklagte F., er werde seine Zigarette aufrauchen und das Opfer danach gehen lassen. Tatsächlich war er zu diesem Zeitpunkt entschlossen, die Studentin zu töten, um eine Entdeckung der Sexualstraftat zu verhindern. Ohne Kenntnis von diesem Entschluss begab sich die Angeklagte I. zu ihren Kindern in ihre im zweiten Obergeschoss des Hauses gelegene Wohnung und verblieb dort. In Abwesenheit der Angeklagten I. brachte der Angeklagte F. das Tatopfer durch massive Gewalteinwirkung zu Tode. Im Anschluss setzte er die I. davon in Kenntnis; auf Verlangen des Angeklagten F. unterstützte diese ihn beim Verbergen der Leiche.
Keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Der Angeklagte F. hat mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der Vierte Strafsenat hat dieses Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts durch einstimmigen Beschluss vom 30.08.2018 als offensichtlich unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist. Insbesondere die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht, die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und die Bejahung der besonderen Schwere der Schuld würden rechtlicher Nachprüfung standhalten.
Verurteilung der Angeklagten I. wegen Mordes angestrebt
Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten I. eingelegten und mit der Sachrüge begründeten Revision hat die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass sich das LG von einer Beteiligung der Angeklagten I. an dem Tötungsgeschehen nicht zu überzeugen vermochte und diese deshalb insoweit freigesprochen wurde. Sie hat eine Verurteilung der Angeklagten I. (auch) wegen Mordes angestrebt. Dasselbe Ziel haben die Eltern des Tatopfers als Nebenkläger mit ihren Rechtsmitteln verfolgt. Die Angeklagte I. hat sich ihrerseits mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts gegen ihre Verurteilung gewandt.
Verhängung einer Jugendstrafe bestätigt
Der Senat hat die Revision der Angeklagten I. ebenso wie die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger mit jetzt ergangenem Urteil als unbegründet verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf das Rechtsmittel der Angeklagten habe keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Insbesondere halte die Verhängung einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat habe das angefochtene Urteil aber auch insoweit als rechtsfehlerfrei angesehen, als sich die Strafkammer von einer Beteiligung der Angeklagten I. an dem Mord nicht zu überzeugen vermochte, weshalb es die Angeklagte insoweit freigesprochen hat. Mit den insoweit gegen die Beweiswürdigung des LG gerichteten Angriffen hätten Staatsanwaltschaft und Nebenkläger im Ergebnis keinen Rechtsfehler aufgezeigt.