BGH sieht § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB erfüllt
Nach den Feststellungen des Landgerichts Gießen hatte sich der Angeklagte aus sexuellem Motiv gegenüber der aufgrund ihrer psychischen Disposition suizidgeneigten Geschädigten zu deren Tötung bereit erklärt. Der BGH hat hierzu entschieden, dass Wortlaut und Zweck des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB auch das "Sich-Bereit-Erklären" gegenüber dem potentiellen Opfer als Versuch der Beteiligung umfassen. Diesem Verständnis der Norm stünden weder die Systematik des Gesetzes noch die Gesetzgebungsgeschichte entgegen. Normalerweise geht es bei dieser Vorschrift um Fälle, in denen der Täter jemandem sagt, dass er vorhat, eine dritte Person umzubringen. Hier hatte der Täter seinem Opfer angekündigt, es zu töten - so ein Fall wurde noch nie höchstrichterlich entschieden. Der BGH stellte die Gefahr für das Opfer in das Zentrum seiner Überlegungen und konnte hier keinen Unterschied zu erkennen.