Verurteilung wegen Polizisten-Mordes rechtskräftig

Die Verurteilung eines 31-jährigen Angeklagten durch das Landgericht Essen unter anderem wegen Mordes an einem Polizeibeamten zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat Bestand. Der Mann, der mit Betäubungsmitteln handelte und diese bei sich zu Hause lagerte, hatte den Polizisten während einer Wohnungsdurchsuchung erschossen. Die gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof gestern verworfen.

LG stützt Verurteilung auf niedrige Beweggründe

Der Angeklagte handelte in größerem Stil mit Betäubungsmitteln und lagerte diese zusammen mit Waffen, unter anderem einer scharfen Pistole, in seiner Wohnung. Als er bemerkte, dass Polizeibeamte seine Wohnung durchsuchen wollten, bewaffnete er sich mit seiner Pistole und gab auf den ersten in seine Wohnung vorrückenden SEK-Beamten zwei Nahschüsse ab, wovon einer den Beamten tödlich traf. Der Angeklagte wurde danach überwältigt. Die Verurteilung wegen Mordes hat das Landgericht auf das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gestützt, weil die Tat durch einen vom Angeklagten vor der Tat entwickelten Hass auf Polizeibeamte motiviert war.

BGH stellt keine besondere Schwere der Schuld fest

Der 4. Senat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die unterbliebene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinn des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verworfen. Das Landgericht habe über die niedrigen Beweggründe hinausgehende schulderhöhende Umstände nicht festgestellt. Es habe insbesondere das Vorliegen eines weiteren Mordmerkmals rechtsfehlerfrei verneint. Verdeckungsabsicht habe es tragfähig abgelehnt, weil der Angeklagte seinen Betäubungsmittelhandel und seine Täterschaft bereits für aufgedeckt gehalten habe. Auch eine weitergehende verwerfliche Tatmotivation des Angeklagten, etwa aufgrund seines Sympathisierens mit der Reichsbürgerszene und mit Holocaustleugnern, habe das Schwurgericht nicht festgestellt. Die Revision des Angeklagten, der die Beweiswürdigung angriff, wurde im Beschlussverfahren ebenfalls als unbegründet verworfen.

BGH, Urteil vom 30.09.2021 - 4 StR 170/21

Redaktion beck-aktuell, 1. Oktober 2021.