Verurteilung wegen Mordes an 13-Jährigem in Berliner Monbijoupark rechtskräftig

Das Verfahren um die Tötung eines 13-jährigen Jungen im Berliner Monbijoupark ist rechtskräftig abgeschlossen. Das Landgericht Berlin hatte im zweiten Rechtsgang – neben der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung – auf Mord erkannt und eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gegen den mittlerweile 43 Jahre alten Angeklagten verhängt. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil jetzt bestätigt.

Erste Verurteilung wegen Totschlags aufgehoben

In einem ersten Prozess hatte das LG den Angeklagten lediglich wegen Totschlags für schuldig befunden. Auf die Revision der Mutter des getöteten Jungen hatte der BGH dies als rechtsfehlerhaft beanstandet und die Sache – unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen – zur Prüfung einer Verurteilung wegen Mordes zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten, mit der er auch seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des 22-jährigen Begleiters des Getöteten angefochten hatte, hatte der BGH hingegen verworfen.

Im zweiten Rechts­gang Mordmerkmal bejaht

Im zweiten Prozess war das nunmehr mit dem Verfahren befasste Schwurgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den zur Tatzeit 13 Jahre alten Jungen nach einem belanglosen Vorfall mit einem wuchtigen Messerstich in die Herzgegend getötet hatte, um dem Jungen eine Lektion zu erteilen und als "Sieger vom Platz" zu gehen. Unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung durch den BGH hat es dieses Tatmotiv als niedrigen Beweggrund bewertet und den Angeklagten deshalb auch des Mordes schuldig gesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des BGH nun verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das zweite Urteil des LG Berlin ist damit rechtskräftig.

Junge aus Syrien nach Deutschland geflüchtet

Der Täter mit türkischer Staatsbürgerschaft und der palästinensische Junge waren sich Ende Oktober 2020 in einem Tunnel unter der S-Bahn am Monbijoupark zufällig begegnet. Der 13-Jährige habe auf ein Handy geschaut und die Begleiterin des Angeklagten beinahe angerempelt, hieß es vergangenes Jahr im Berliner Urteil. Es sei zu einem kurzen, hitzigen Wortwechsel gekommen. Der Angeklagte, ein wegen Gewalttaten vorbestrafter und zu Impulsausbrüchen neigender Mann, habe sein Messer gegen den Unbewaffneten gezogen. Der 13-Jährige, der als Kind mit seiner Familie aus einem Flüchtlingslager in Syrien nach Deutschland geflüchtet war, starb noch im Park.

BGH, Beschluss vom 28.03.2023 - 5 StR 554/22

Redaktion beck-aktuell, 13. April 2023 (ergänzt durch Material der dpa).

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