Strafverfahren gegen Frankfurter Investmentbanker
Im Fall geht es um die Strafbarkeit zweier Frankfurter Investmentbanker und einer beteiligten vermögensverwaltenden Gesellschaft wegen vorsätzlichen Insiderhandels. Einer der Angeklagten, der als Abteilungsleiter einer Investmentgesellschaft für das Management mehrerer Fonds verantwortlich war, wusste, dass die für die von ihm gemanagten Fonds ausgelösten Orders Marktrelevanz besaßen und dass sich bei einem Kauf beziehungsweise Verkauf einer Aktie diese im Wert um durchschnittlich 0,6 bis 0,8% veränderte. Diesen Effekt machten er und der Mitangeklagte für sich persönlich durch den Erwerb privater "Call" beziehungsweise "Bull"-Derivate im Wege des sogenannten "Front-Runnings" zunutze. Sie erwarben im Weg des verbotenen Insiderhandels insgesamt mehrere Millionen börsengelistete Derivate als Hebelprodukte, die die Wertentwicklung einer Akte abbildeten und die zeitnah nach dem entsprechenden Aktiengeschäft der Investmentgesellschaft mit Millionengewinn wiederverkauft wurden.
Verurteilung wegen vorsätzlichen Insiderhandels
Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen vorsätzlichen Insiderhandels in 55 Fällen gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in Verbindung mit Artikel 14 lit. a) der VO (EU) Nr. 596/2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beziehungsweise in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung.
BGH gibt Revisionen statt
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das Urteil in der Revisionsinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Strafkammer habe ihre Beweiswürdigung in allen Fällen auf Urkunden gestützt, ohne diese ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Sie habe die umfangreichen Listen, die die getätigten Aktiengeschäfte der Investmentgesellschaft beziehungsweise den privaten Derivathandel der Angeklagten abbildeten, weder in der Hauptverhandlung förmlich verlesen noch im Wege des nach der Strafprozessordnung möglichen Selbstleseverfahrens in diese eigeführt. Die Sache bedürfe daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.