BGH: Verurteilung von zwei Fotografen im "Fall Grönemeyer" rechtskräftig

Das Landgericht Köln hatte die Angeklagten I. und K. wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) jeweils zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) jeweils zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Diese Verurteilungen sind nun rechtskräftig, entschied der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 22.10.2019, Az.: 2 StR 292/19).

Provokationen und dann falsche Verdächtigung

Nach den Urteilsfeststellungen des LG (BeckRS 2019, 9394) kam es am 21.12.2015 auf dem Flughafen Köln-Bonn zu einem Aufeinandertreffen der als Fotografen von einer auf sogenannte Promifotos spezialisierten Agentur beauftragten Angeklagten und Herrn Herbert Grönemeyer, den die Angeklagten durch das Fotografieren seiner Begleiterin provozieren und dessen Reaktion sie mit einer Videokamera festhalten wollten. Wenig später erstatteten die Angeklagten Strafanzeige, in der sie bewusst wahrheitswidrig angaben, Herr Grönemeyer habe den Angeklagten K. geschlagen, gewürgt und verletzt sowie den Angeklagten I. grundlos und ohne dass dieser sich eines Angriffs versah mit einer Tasche geschlagen (was u.a. zu einer Augenverletzung geführt habe), sodann ebenfalls gewürgt und auf den Boden gedrückt. Ferner haben sie die Geschehnisse am Flughafen in einem diesbezüglichen Zivilverfahren als Zeugen bewusst unwahr dargestellt.

Bundesgerichtshof verwarf Revision

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts Köln vom 07.03.2019 durch Beschluss vom 22.10.2019 verworfen. Das Urteil ist damit gegen beide Angeklagten rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - 2 StR 292/19

Redaktion beck-aktuell, 8. November 2019.

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