Verurteilung von Mitgliedern einer rockerähnlichen Gruppierung wegen Erpressung rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung sechs ehemaliger Mitglieder einer rockerähnlichen Gruppierung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und weiterer Delikte zu Freiheitsstrafen auf Bewährung zwischen einem und zwei Jahren bestätigt. Er verwarf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom Juli 2020.

Schutzgeld von Dachdeckern erpresst 

Nach den Feststellungen des Landgerichts Osnabrück in dem nun rechtskräftigen Urteil vom Juli 2020 waren die Angeklagten in den Jahren 2014 und 2015 Mitglieder einer rockerähnlichen Gruppierung in Osnabrück. Ende des Jahres 2014 kamen dann mehrere der Angeklagten überein, teilweise gemeinsam mit weiteren unbekannt gebliebenen oder gesondert verfolgten Mittätern, von zwei Dachdeckern Schutzgeld zu erpressen. Sie passten diese dazu mehrfach in wechselnder Besetzung ab oder lockten sie in ihr Clubhaus. Bei diesen Treffen drohten die jeweils beteiligten Täter den Opfern mit Gewalt, auch gegen deren Familien, und Geschäftsbeeinträchtigungen, sofern das geforderte Schutzgeld nicht gezahlt werde. Nachdem beide Dachdecker eine Zahlung zunächst ablehnten, wurde einer von ihnen von unbekannten Tätern körperlich angegriffen. Der andere floh mit seiner Familie für mehrere Monate in die Türkei und zahlte schließlich doch 1.500 Euro.

Erpressung eines Bordellbesuchers 

Im April 2015 kam es zu einer weiteren räuberischen Erpressung, in diesem Fall zulasten eines Bordellbesuchers, an der neben anderen Mitgliedern der Gruppe auch zwei der Angeklagten beteiligt waren. Zu der Tat kam es, nachdem das Opfer in einem Bordell die empfangenen Leistungen nicht bezahlen konnte, weil sein Bargeld abhandengekommen war. In dieser Situation kamen die Täter hinzu und bedrohten das Opfer unter anderem mit einer Schreckschusspistole. Anschließend misshandelten die Täter das Opfer mit Schlägen und Tritten, wobei auch ein Schlagstock zum Einsatz kam. Das Opfer erlitt dadurch neben weiteren Verletzungen eine Platzwunde und einen Nasenbeinbruch. Die Täter verlangten anschließend von dem Opfer mehrere hundert Euro als Bezahlung und Schadensersatz, was deutlich über den für die Dienste der Prostituierten vereinbarten Betrag hinausging. Letztlich zahlte der Vater des Opfers aus Angst um seinen Sohn den geforderten Betrag, nachdem dieser ihn telefonisch darum gebeten hatte.

LG verhängte verhältnismäßig niedrige Strafen

Das Landgericht wertete die Geschehnisse zulasten der jeweils beteiligten Angeklagten als besonders schwere räuberische Erpressung, bei einem der Angeklagten allerdings nur als Versuch. Soweit die Angeklagten an dem körperlichen Angriff auf den Bordellbesucher beteiligt gewesen waren, kam eine gefährliche Körperverletzung hinzu. Einer der Angeklagten hatte sich außerdem des unerlaubten Waffenbesitzes schuldig gemacht. Die mit Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren verhältnismäßig niedrigen Strafen begründete die Kammer damit, dass die Taten bereits relativ lange zurücklagen. Zudem hätten die Angeklagten die rockerähnliche Gruppierung nach wenigen Monaten wieder aufgelöst und sich seitdem nichts mehr zuschulden kommen lassen. Deshalb sei insgesamt jeweils von minderschweren Fällen der besonders schweren räuberischen Erpressung auszugehen. Die erkennbaren Bemühungen der Angeklagten um ein straffreies Leben nach den Taten 2014 und 2015 rechtfertigten außerdem aus Sicht der Kammer eine Strafaussetzung zur Bewährung.

BGH verwirft Revisionen – Verurteilungen sind rechtskräftig

Ein Teil der Angeklagten hatte das Urteil mit der Revision angegriffen, wobei die Revision sich zuletzt auf die Verurteilung wegen der Vorgänge im Bordell beschränkt hatte. Die für dieses Geschehen von der Kammer verurteilten Angeklagten hatten eine Beteiligung an der Tat in Abrede gestellt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch keine Rechtsfehler in dem Urteil erkennen können und dementsprechend die Revision verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit bezüglicher aller Angeklagten rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 07.12.2020 - 3 StR 398/20

Redaktion beck-aktuell, 7. Januar 2021.