Verurteilung von vier Leipziger "Hells Angels" zu lebenslanger Haft rechtskräftig

Die Verurteilung von vier Angehörigen der Leipziger "Hells Angels" wegen gemeinschaftlichen Mordes beziehungswiese Mordversuchs nach einem eskalierten Streit in der Rockerszene an Mitgliedern der konkurrierenden "United Tribuns" zu lebenslanger Haft ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten verworfen und dabei insbesondere das Mordmerkmal der niederen Beweggründe bestätigt.

Streit in der Rockerszene eskalierte

Nach den Feststellungen des Landgerichts provozierte ein Angehöriger der Gruppierung "United Tribuns" am Vormittag des 25.06.2016 ein Mitglied der konkurrierenden "Hells Angels", indem er ihm verbot, in Kleidung der "Hells Angels" die Leipziger Eisenbahnstraße, in der sich das Clubhaus der "United Tribuns" befand, zu betreten. Am Nachmittag desselben Tages begaben sich 15 Angehörige der "Hells Angels", darunter die Angeklagten, demonstrativ in Bekleidung ihrer Gruppierung in einen Imbiss in der Eisenbahnstraße und provozierten damit - szenetypisch - eine körperliche Auseinandersetzung mit den Angehörigen der gegnerischen Gruppe.

Nach Schüssen der “Hells Angels": Zwei Verletzte und ein Toter bei "United Tribuns"

Entsprechend dem gemeinsamen Plan der "Hells Angels" gab einer der Angeklagten unter dem Vorwand der Verteidigung vier Schüsse in Oberkörperhöhe auf die Gruppe der "United Tribuns" ab. Dabei nahmen die Angeklagten den Tod von Kontrahenten zumindest billigend in Kauf. Zwei Angehörige der "United Tribuns" wurden durch die Schüsse erheblich, ein dritter tödlich verletzt. Drei der Angeklagten, die nicht selbst die Schüsse abgegeben hatten, versetzten dem tödlich verletzt am Boden Liegenden Tritte, auch gegen den Kopf, oder versuchten dies.

BGH bestätigt LG-Verurteilung zu lebenslanger Haft

Das Landgericht Leipzig hatte die vier Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten legten Revision ein, die der Bundesgerichtshof nunmehr verworfen hat. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Annahme eines gemeinschaftlichen Tötungsvorsatzes und des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe bei allen Angeklagten sei nicht zu beanstanden. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 18.08.2020 - 5 StR 175/20

Redaktion beck-aktuell, 3. September 2020.