Restaurantkassen wurden "geplündert"
Nach den Feststellungen des LG entnahm Schuhbeck im Zeitraum von 2009 bis 2015 täglich aus den Kassen zweier Restaurants, darunter der Südtiroler Stuben, Bargeld in Höhe von insgesamt mehr als 4,2 Millionen Euro. Eine Kasse ließ er vom nicht revidierenden Mitangeklagten W. mittels eigens dafür entwickelter Software manipulieren. Der Angeklagte verschwieg diese Betriebseinnahmen sowohl in den Steuererklärungen der GmbHs, die die Restaurants betrieben, als auch in den Steuererklärungen der übergeordneten Holding, um letztendlich deutlich weniger an Einkommensteuer zahlen zu müssen. Auf der Ebene der Holding, einer Kommanditgesellschaft, ergingen unrichtige Bescheide, mit denen die Einkommen zu niedrig festgestellt wurden. Diese Feststellungsbescheide kamen dem Angeklagten anschließend bei seinen Einkommensteuererklärungen zugute.
BGH: Vollendung der Steuerstraftaten zutreffend angenommen
Das LG ging davon aus, dass der geständige Angeklagte insgesamt über 1,2 Millionen Euro an Einkommensteuer hinterzogen hatte. Zugunsten der Holding verkürzte er rund 635.000 Euro an Umsatzsteuer und 314.000 Euro an Gewerbesteuer. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten blieb überwiegend erfolglos. Die Würdigung des LG, dass Schuhbeck bereits mit den Feststellungsbescheiden auf der Ebene der Holding nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt habe und damit die Steuerstraftaten bereits in diesem Stadium vollendet waren, entspreche der Rechtsprechung des Senats. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung zeigten ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
Unzureichende Informationen zu Bestimmung des Einziehungsbetrags
Allein die Nebenentscheidung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen, mit der das LG dem Staat einen weiteren Zahlungs- und Vollstreckungstitel verschafft habe, um den Angeklagten auf Nachzahlung der Einkommensteuer in Höhe von über 1,2 Millionen Euro in Anspruch zu nehmen, halte rechtlicher Nachprüfung nicht stand, so der BGH weiter. Solche Titel träten in Steuerstrafsachen regelmäßig als weiteres Sicherungsinstrument neben die von den Finanzämtern bereits erlassenen Bescheide. Insoweit sei das landgerichtliche Urteil unvollständig gewesen, weil nicht sämtliche Informationen zur Berechnung der Einkommensteuerschulden des Angeklagten festgestellt gewesen seien. Daher habe der BGH den Einziehungsbetrag nicht vollständig überprüfen können.
Zeitpunkt des Haftantritts noch unklar
Die Frage, wann genau Schuhbeck nun hinter Gitter muss, blieb zunächst unklar. Nach Angaben von Anwalt Ali B. Norouzi bedeutet die Entscheidung des BGH, dass der Koch auf freiem Fuß bleibt, bis neu über die Vermögensabschöpfung entschieden worden ist. Die Staatsanwaltschaft München I, die für den Strafvollzug in diesem Fall zuständig ist, sieht das allerdings anders: "Von der Neuverhandlung über die Einziehung ist der Zeitpunkt des Haftantritts unabhängig, er verschiebt sich dadurch nicht", sagte eine Sprecherin. Zunächst müsse die Staatsanwaltschaft nun die Ermittlungsakte vom Gericht zurückbekommen. "Sobald die Akte dem hier zuständigen Rechtspfleger vorliegt, kann dieser die Vollstreckung einleiten", teilte die Sprecherin auf Anfrage mit. "Sodann erfolgt die Ladung des Verurteilten zum Haftantritt." Wie lange es dauern wird, bis die Akte wieder bei der Staatsanwaltschaft eingeht, nehme aber "von Fall zu Fall unterschiedlich viel Zeit in Anspruch". Nach Angaben einer Sprecherin des Landgerichts München I ist es grundsätzlich möglich, bei dem rechtskräftigen Teil eines Urteils schon mit der Vollstreckung zu beginnen, auch wenn über einen anderen Teil noch entschieden werden muss.