Verurteilung eines flüchtenden Rasers wegen Mordes rechtskräftig

Ein Mann rast nach einem Diebstahl auf der Flucht vor der Polizei durch die Berliner Innenstadt und provoziert einen Unfall, dem zwei Menschen zum Opfer fallen. Das Landgericht Berlin verurteilt ihn deswegen zu lebenslang. Seine Revision zum Bundesgerichtshof hat keinen Erfolg. Dieser bestätigt das auf zweifachen Mord in Tateinheit mit dreifachem versuchten Mord und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge lautende Urteil, das damit rechtskräftig ist.

Trotz Rotlichts über Kreuzung

Der zum Tatzeitpunkt 27-jährige Angeklagte, der mit seinem Fahrzeug von mehreren Polizeifahrzeugen eingekesselt war und sich seiner Festnahme wegen einer vorangegangenen Straftat entziehen wollte, hatte sich zunächst unter erheblicher Gefährdung von Polizeibeamten einen Fluchtweg freigerammt. Seine Flucht setzte er teilweise unter Nutzung der Gegenfahrbahn und mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fort. Als er unter voller Beschleunigung seines Fahrzeugs trotz für seine Fahrtrichtung seit mehreren Sekunden bestehenden Rotlichts in eine für ihn nicht einsehbare Kreuzung mit einer vierspurigen Hauptverkehrsstraße einfuhr, kam es zu einer Kollision mit zwei von rechts und links die Kreuzung bei Grünlicht querenden Fahrzeugen. Sein Fahrzeug wurde wiederum auf eine die Fahrbahn ebenfalls bei Grünlicht kreuzende Fußgängerin und schließlich auf ein parkendes Fahrzeug geschleudert. Die Fußgängerin sowie sein an der vorangegangenen Tat beteiligter Beifahrer kamen ums Leben. Der Angeklagte flüchtete trotz eigener Verletzungen zu Fuß weiter.

BGH bestätigt Beweiswürdigung des LG zu bedingtem Tötungsvorsatz

Der BGH hat das Urteil des LG Berlin bestätigt. Die Revision des Angeklagten sei unbegründet. Insbesondere sei kein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler in der vom Angeklagten angegriffenen Beweiswürdigung zu erkennen, mit der das LG einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten angenommen hatte. Das LG habe seine entsprechende Überzeugung in Ansehung der Rechtsprechung des Senats zu hochriskantem Fahrverhalten im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des durch den unbändigen Fluchtwillen geprägten und in seiner Gefährlichkeit nicht mehr zu übertreffenden Verhaltens des Angeklagten, gebildet und seine Entscheidung tragfähig begründet.

Auch Verurteilung wegen verbotenen "Alleinrennens" rechtsfehlerfrei

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB sei nicht zu beanstanden gewesen, so der BGH weiter. Der Senat habe anhand dieses Falles Gelegenheit gehabt, die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in sogenannten Polizeifluchtfällen zu überprüfen und die von ihm entwickelten Kriterien und Leitlinien zur Auslegung dieser Vorschrift weiter zu konkretisieren. Hieran gemessen sei die Verurteilung des Angeklagten wegen der Durchführung eines verbotenen "Alleinrennens" rechtsfehlerfrei.

BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - 4 StR 142/20

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2021.