BGH bestätigt Verurteilung eines Polizisten aus "Prepper"-Szene zu Bewährungsstrafe

Ein Polizeibeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, nachdem er als Angehöriger der sogenannten Prepper-Szene zur Vorsorge für Krisen- oder Katastrophenfälle Munition und Waffen gehortet hatte. Das Landgericht Schwerin bejahte Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil nun bestätigt.

Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten

Das LG hat den Angeklagten wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Munition für Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz von Schusswaffen und Munition, einem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen sowie Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Munition und Waffen gehortet

Nach den Urteilsfeststellungen beschäftigte sich der Angeklagte mit Katastrophenszenarien und betrieb zusammen mit Gleichgesinnten das sogenannte Preppen, also eine Vorsorge für Krisen- oder Katastrophenfälle. Die beabsichtigte gemeinsame Vorratshaltung umfasste neben der Beschaffung von Dingen des täglichen Bedarfs auch die Bevorratung großer Mengen Munition. Bei zwei Durchsuchungen wurden beim Angeklagten eine Maschinenpistole, eine Selbstladebüchse, ein verrosteter Gewehrlauf sowie Übungsgranaten, Irritationswurfkörper, Signallichter und mehrere tausend Schuss Munition sichergestellt, für die er jeweils die erforderliche Erlaubnis nicht besaß. Ferner lagerte der Angeklagte einige seiner weiteren Waffen, die er erlaubnisfrei besaß oder hinsichtlich derer er über Waffenbesitzkarten verfügte, nicht ordnungsgemäß.

BGH bestätigt tatsächliche und rechtliche Würdigung

Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung sowie die Rechtsfolgeentscheidungen des LG wiesen keine Rechtsfehler auf. Das Urteil des LG sei damit rechtskräftig.

BGH, Urteil vom 11.02.2021 - 6 StR 235/20

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2021.