Verurteilung nach Schönheits-OP mit tödlichem Ende rechtskräftig

Ein Düsseldorfer Arzt muss nach zwei Schönheitsoperationen mit tödlichem Ende ins Gefängnis. Mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss hat der Bundesgerichthof die Verurteilung des Mannes durch das Landgericht Düsseldorf zu einer Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten bestätigt. Der Angeklagte habe die Frauen nicht ausreichend über die Risiken der vorgenommenem Eigenfetttransferbehandlungen aufgeklärt.

Frauen verstarben nach Operation an Kreislaufversagen

Nach den vom LG getroffenen Feststellungen bot der Facharzt für Innere Medizin in seiner Praxis ambulant kosmetische Operationen an, überwiegend sogenannte Eigenfetttransferbehandlungen. Bei diesen medizinisch nicht indizierten Behandlungen wird Körperfett im Wege des Absaugens entnommen (Liposuktion) und ein Teil der entnommenen Fettzellen anschließend wieder in andere Körperregionen appliziert (Lipotransfer), zum Beispiel in Brüste, Gesäß oder Teile des Gesichts. Der Angeklagte nahm am 06.08.2018 bei einer damals 20-jährigen Geschädigten sowie am 02.07.2019 bei einer weiteren damals 42-jährigen Geschädigten einen Eigenfetttransfer vor. Beide Frauen verstarben infolge der Operation an einem Kreislaufversagen. Der Angeklagte hatte sie vor den Eingriffen nicht ausreichend über die Risiken der Behandlung aufgeklärt.

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten

Das LG Düsseldorf hatte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, als Arzt chirurgische Eingriffe vorzunehmen oder bei solchen zu assistieren, und die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 26.000 Euro angeordnet. Hiergegen richtete sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten .

Nur Einziehungsentscheidung aufgehoben

Der BGH hat die Revision des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Anordnung des Berufsverbots jetzt verworfen. Die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils habe insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, teilte das Gericht mit. Der Senat hat lediglich die Einziehungsentscheidung aufgehoben, weil der Angeklagte keinen Tatertrag im Sinne der Einziehungsvorschriften erlangt habe. Dementsprechend sei die Einziehungsanordnung entfallen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 02.11.2022 - 3 StR 162/22

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2023.

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