Verurteilung in Sachen "Scharia-Polizei" rechtskräftig

Die Geldstrafen im Prozess um die sogenannte Scharia-Polizei sind rechtskräftig. Mit Beschluss vom 29.04.2020 hat der BGH die Revisionen aller Angeklagten verworfen. Damit endete das Verfahren nach fast fünf Jahren. Die mit "Sharia-Police" bedruckten Warnwesten verstießen gegen das Uniformverbot, da sie eine einschüchternde Wirkung hätten haben können.

Patrouille mit Warnweste

Anfang September 2014 sprachen die Angeklagten in Wuppertal im Eingangsbereich von Gaststätten und Spielhallen Besucher an und forderten junge Muslime zum Verzicht auf Alkohol und Glücksspiel auf. Dabei trugen Mitglieder einer salafistischen Gruppe zum Teil Warnwesten mit der Aufschrift "Sharia-Police". Angeführt wurden sie von dem damals als Salafistenprediger auftretenden Sven Lau. Nachdem sie Videos der Aktion im Netz verbreitet hatten, ermittelte die Staatsanwaltschaft unter erheblichem Medienecho. Spitzenpolitiker wie der damalige Innenminister de Maizière (CDU) und Islamverbände kritisierten die Aktion scharf und forderten Konsequenzen.

Hin und Her zwischen den Instanzen

Das Landgericht Wuppertal ließ jedoch die Anklage nur gegen den Anführer zu, da er die Versammlung nicht angemeldet habe. Einen Verstoß gegen das Uniformverbot konnte das Gericht nicht erkennen. Das OLG Düsseldorf sah das anders. Es verwies darauf, dass Lau in dem Video unter anderem gesagt habe, die Passanten sollten den Rundgang so wahrnehmen "wie das Ordnungsamt oder die Polizei, die auf Streife ist". Das Landgericht musste somit verhandeln, sprach aber alle Angeklagten frei. Das Verfahren gegen Lau selbst war zu diesem Zeitpunkt bereits im Hinblick auf eine Anklage wegen Terrorunterstützung eingestellt worden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass niemand tatsächlich eingeschüchtert worden sei. Warnwesten dieser Art würden auch von der Müllabfuhr getragen. Ein Zeuge habe ausgesagt, dass er dachte, es handele sich um einen Junggesellenabschied. Doch auch die zweite Entscheidung des LG Wuppertal zur Sache hob der BGH auf.

Drohpotential vorhanden

Im dritten Anlauf folgte das Landgericht nunmehr der Vorgabe aus Karlsruhe und stellte fest, dass der Bezug zur Religionspolizei in Ländern des Nahen Ostens bewusst gewollt gewesen sei. Das Vorgehen habe eine militante, einschüchternde Wirkung im Sinne der §§ 28, 3 Abs. 1 VersammlG hervorgerufen. Die erneute Revision, diesmal der Angeklagten, vermochte dieses Ergebnis nicht zu ändern. Der BGH bestätigte seine zuvor geäußerte Ansicht: Die vom Gesetz verlangte militant einschüchternde Wirkung sei ein notwendiges Korrektiv zur Abgrenzung der verbotenen Uniform von anderer gemeinsam getragener Kleidung, doch sei ein konkreter Erfolg nicht notwendig. Das Landgericht habe korrekt erkannt, dass ein Drohpotential vorhanden gewesen sei. Damit wiesen die Karlsruher Richter die Ansicht der Revision zurück, dass ein Zusammentreffen mit jungen Muslimen hätte nachgewiesen werden müssen. Ein "abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt" setze keinen "Teil- oder Zwischenerfolg" voraus.

BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - 3 StR 547/19

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2020.