BGH bestätigt Verurteilung im Plauener Mordfall von 1987

Nach fast 30 Jahren war der Mord an einer jungen Frau nahe Plauen aufgeklärt worden – eine DNA-Auswertung hatte es möglich gemacht. Das Landgericht Zwickau verurteilte den Angeklagten 2017 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere seiner Schuld fest (BeckRS 2017, 137886). Der Fünfte Leipziger Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten jetzt verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (Urteil vom 04.07.2018, Az.: 5 StR 46/18).

Opfer wurde mit eigenem BH erdrosselt

Nach den Urteilsfeststellungen vergewaltigte der Angeklagte im April 1987 in einem Waldstück bei Plauen eine 18jährige junge Frau und tötete sie anschließend, um unerkannt zu bleiben. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf eine DNA-Spur an dem als Drosselwerkzeug benutzen BH des Opfers gestützt, die fast 30 Jahre nach der Tat dem Angeklagten zugeordnet wurde.

Verurteilung nach dem StGB-DDR

Rechtlich hat das Gericht die Tat als Mord nach § 112 Abs. 1 StGB-DDR gewertet. Zusätzlich hat es nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt, dass die Schuld des inzwischen wegen eines Schlaganfalls gesundheitlich angeschlagenen Angeklagten insbesondere aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung besonders schwer wiegt. Dies stehe regelmäßig einer Entlassung auf Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe entgegen.

BGH beanstandet Rechtsfolgenbewertung nicht

Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen, so dass die Verurteilung somit rechtskräftig ist. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, so die BGH-Richter. Sie sahen insbesondere die Beweiswürdigung und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes als rechtsfehlerfrei an. Diese Rechtsfolge sei nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Landgerichts sowohl nach dem zur Tatzeit geltenden § 112 StGB-DDR wie auch nach § 211 StGB korrekt. Auch die Annahme, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt, hat der Bundesgerichtshof – ungeachtet der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten – nicht beanstandet.

BGH, Urteil vom 04.07.2018 - 5 StR 46/18

Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2018.

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