Liebhaber sollte auch Ehemann der Frau töten
Nach den Feststellungen des LG stiftete die Angeklagte ihren Liebhaber an, ihren bisherigen Lebensgefährten zu ermorden. Außerdem wollte sie, dass er auch ihren Ehemann tötet. Ziel der beiden Angeklagten war es, nach den verübten Verbrechen im Haus des Ehemanns der Angeklagten zusammenleben zu können. Am 14.07.2019 drosselte der Angeklagte den bisherigen Lebensgefährten der Angeklagten mit einem schnurähnlichen Gegenstand, versetzte ihm mehrere Messerstiche und schlug ihm mit einem unbekannten Gegenstand den Schädel ein. Die Leiche ließ er in einem Waldstück liegen. Zu dem Mord am Ehemann der Angeklagten kam es nicht mehr.
Verurteilung wegen Mordes und Anstiftung hierzu
Das LG hatte die heute 33 beziehungsweise 34 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes sowie Sich-Bereiterklärens zum Mord (männlicher Angeklagter) beziehungsweise wegen Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Mord (weibliche Angeklagte) jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
BGH nimmt lediglich Änderung des Urteilstenors vor
Ihre Verurteilung haben die Angeklagten mit der Revision angegriffen. Der BGH hat die Rechtsmittel entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Hinsichtlich des männlichen Angeklagten wurde lediglich eine Änderung des landgerichtlichen Urteilstenors vorgenommen. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.