Verurteilung eines Kokain-Verpackers

Der Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Kokainhandel aufgehoben, weil sie keine ausreichenden Feststellungen zur Haupttat – dem Drogenhandel – enthielt. Die Strafbarkeit wegen einer Beihilfetat könne nur in Bezug auf eine konkrete Haupttat beurteilt werden. Ansonsten bleibe es –  isoliert betrachtet – bei einer Verurteilung wegen Besitz und Abgabe der Drogen.

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Einem Mann wurde vorgeworfen, er habe einer Bande geholfen, in achtzehn Fällen illegale Drogen zu verkaufen. Das Landgericht Dortmund stellte fest, er habe das Kokain in Verkaufseinheiten abgepackt und an die sogenannten Läufer (die dann den eigentlichen Verkauf abwickeln) übergeben. Zu den Verkäufen an sich - den Haupttaten - enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Der Angeklagte legte gegen die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten erfolgreich Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Beihilfe setzt Haupttat voraus

Eine Verurteilung wegen Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB setze voraus, dass es überhaupt eine strafbare Tat gebe, die gefördert werden kann, so der BGH. Ein Urteil wegen Beihilfe zum Drogenhandel muss dem 4. Strafsenat zufolge daher zwangsläufig festhalten, wer wem wann wieviel Kokain verkauft hat. Ohne diese Feststellung sei das Abpacken und Übergeben der Konsumeinheiten nicht als Unterstützung des Handeltreibens zu bewerten, sondern nur als Drogenbesitz und -abgabe. Der BGH hob das Urteil deshalb auf und verwies es an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung zurück.

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - 4 StR 297/20

Redaktion beck-aktuell, 15. Januar 2021.