Terroranschlag mit Autobombe geplant
Nach den vom Hanseatischen OLG getroffenen Feststellungen (Az. 4 St 1/18) reiste der aus Syrien stammende Angeklagte 2015 nach Deutschland ein. Er beschäftigte sich ab 2017 aus einer gewissen Perspektivlosigkeit heraus zunehmend mit jihadistischem Gedankengut und befürwortete die Ideologie der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS). Schließlich beschloss er, einen Sprengsatz herzustellen, den er als Autobombe in einer Menschenmenge platzieren wollte, um so möglichst viele Menschen zu töten. Damit hoffte er, in Deutschland ein Klima der Angst und Verunsicherung zu erzeugen. Einen konkreten Plan, wann und wo er diese Tat begehen wollte, hatte er noch nicht.
Pläne zur Herstellung eines Sprengsatzes über soziale Medien
Wie das OLG weiter feststellte, informierte der Angeklagte sich zur Vorbereitung dieses Anschlags durch die Nutzung sozialer Medien, in denen er sich über die Herstellung eines Sprengsatzes informierte. Dazu ließ er sich von insgesamt drei Chat-Partnern eingehend unterrichten. Auf deren Rat besorgte er sich für einen Bombenbau benötigte Gegenstände wie Walkie Talkies, Lichtdioden und Chemikalien zur Produktion von Sprengstoff. Als ihm der Bau zunächst nicht gelang, tauschte er sich mit seinen Chat-Partnern über mögliche Fehlerquellen aus. Er gab seinen Plan jedoch nicht auf. Bevor es ihm gelang, Sprengstoff herzustellen, wurde er verhaftet.
Erwachsenenstrafrecht maßgeblich
Das OLG hat den zum Tatzeitpunkt heranwachsenden Angeklagten nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt. Der Angeklagte hat mit seiner Revision Verfahrensfehler sowie sachlichrechtliche Mängel des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Die Rügen sind jetzt vor dem BGH ohne Erfolg geblieben. Das OLG-Urteil ist somit rechtskräftig.