Verurteilung eines Edelsteinhändlers wegen Mordes rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines Edelsteinhändlers verworfen, der sich gegen seine Verurteilung wegen Mordes sowie Unterschlagung und Besitzes kinderpornografischer Schriften gewandt hatte. Die Überprüfung des auf "lebenslang" lautenden Urteils habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, erläutert der BGH.

Schmuckproduzenten aus Wut vergiftet

Der 37-jährige Schmuckhändler hatte am 21.06.2020 im Rahmen eines Geschäftstermins in seinen Büroräumen in Pforzheim einen Schmuckproduzenten aus Wut darüber, dass dieser vermeintlich eine Ringkollektion des Angeklagten hinter dessen Rücken zu eigenen Zwecken verwandt habe, getötet. Dazu reichte der Angeklagte seinem Geschäftspartner ein mit Gammabutyrolacton (GBL) versetztes Getränk oder mit GBL versetztes Sushi, das dieser ahnungslos zu sich nahm. An dem verabreichten Gift verstarb das Opfer, wobei das Landgericht nicht sicher feststellen konnte, ob alleinige Todesursache die Vergiftung mit GBL war oder der Angeklagte zusätzlich Gewalt gegen den Hals oder Oberkörper des Geschädigten ausgeübt hatte.

Schmuck entwendet und Leichnam verbrannt

Nach seiner Tat habe der Angeklagte aus dem Pkw des Opfers Schmuck im Gesamtwert von mindestens 60.000 Euro entnommen, um diesen für sich zu behalten, so der BGH. Den Leichnam habe der Angeklagte am Abend des Tattages nach Frankreich verbracht, auf einer Waldlichtung mit Benzin übergossen und in Brand gesteckt, um etwaige Spuren zu beseitigen. Das LG hat bei der Tat das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt angesehen. Der BGH bestätigt diese Sichtweise. Bei Festnahme des Angeklagten waren auch kinderpornografische Bilder auf seinem Laptop gefunden worden.

BGH, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 StR 69/21

Redaktion beck-aktuell, 21. April 2021.