BGH: Verurteilung des Verkäufers der für Münchener Amoklauf genutzten Waffe ist rechtskräftig

Der Verkäufer der Waffe, die der Münchener Amokläufer für seine Tat benutzt hatte, muss für sieben Jahre in Haft. Das entsprechende Urteil des Landgerichts München I ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof es mit Beschlüssen vom 08.01.2019 bestätigt hat (Az.: 1 StR 356/18). Das LG hatte den Verkäufer wegen mehrerer Waffendelikte, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen, zu einer entsprechenden Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Angeklagter und Nebenkläger hatten Revision eingelegt

Gegen dieses Urteil hatte sich der Angeklagte mit seiner Revision gerichtet und vor allem seine Verurteilung wegen der Fahrlässigkeitstaten beanstandet. Zudem war das Urteil von 22 Nebenklägern mit dem Ziel angefochten worden, statt eines Fahrlässigkeitsvorwurfs die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag oder Mord zu erreichen.

Illegal mit Waffen gehandelt

Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils verkaufte der Angeklagte im Jahr 2016 in fünf Fällen verbotene oder erlaubnispflichtige Waffen. Um Anonymität zu gewährleisten, nutzte er eine Plattform im Darknet und einen zu verschlüsselnden Bitmessage-Dienst, während die Übergabe stets bei einem persönlichen Treffen stattfand. Erforderliche waffenrechtliche Genehmigungen hatten weder er noch die Käufer. Gegenstand eines dieser Geschäfte war der Verkauf einer Pistole Glock und 567 Patronen an den 18 Jahre alten David S., die ihm der Angeklagte am 20.05.2016 und 17.07.2016 übergab.

Waffe für Amoklauf benutzt

Am frühen Abend des 22.07.2016 schoss David S. mit der Waffe und der Munition auf eine Gruppe Jugendlicher in einer McDonalds-Filiale im Münchener Olympiaeinkaufszentrum. Fünf Jugendliche starben, einer wurde schwer verletzt. David S. verließ sodann das Einkaufszentrum und schoss auf die zu Fuß Flüchtenden. Dabei tötete er drei weitere Menschen, drei erlitten schwere Verletzungen. Er ging zurück in das Einkaufszentrum und erschoss dort einen jungen Mann. Auf seiner Flucht verletzte er noch eine weitere Person durch einen Schuss. Es gelang ihm, sich etwa zweieinhalb Stunden zu verbergen; als er schließlich von der Polizei entdeckt wurde, erschoss er sich selbst.

LG München I verneinte Vorsatz des Angeklagten

In die Planung dieser Tat hatte David S. niemanden einbezogen. Auch der Angeklagte wusste nichts von diesen Plänen. Aber angesichts der Verkaufsumstände unter Überwindung waffenrechtlicher Vorgaben hätte er die grundsätzliche Möglichkeit der Begehung einer schwerwiegenden Straftat unter Verwendung der von ihm übergebenen Waffe und der Munition erkennen können und müssen, so das LG München I. Jedoch habe er darauf vertraut, dass es zu solchen Taten nicht kommt, er habe sie daher nicht billigend in Kauf genommen.

BGH: Fehlen bedingten Vorsatzes rechtsfehlerfrei begründet

Der BGH hat sowohl das Rechtsmittel des Angeklagten als auch die der Nebenkläger als unbegründet verworfen, da die Verurteilung, insbesondere die Begründung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und die Ablehnung eines bedingten Beilhilfevorsatzes rechtsfehlerfrei erfolgt seien. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - 1 StR 356/18

Redaktion beck-aktuell, 21. Januar 2019.

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