Verurteilung Mannheimer Ex-Uniklinik-Chefs rechtskräftig

Die Verurteilung des früheren Geschäftsführers des Universitätsklinikums Mannheim zu einer Bewährungsstrafe wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Medizinproduktegesetz ist rechtskräftig. Wie der Bundesgerichtshof am Montag mitteilte, hat er das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten verworfen. Der Angeklagte hatte in der Klinik Produkte eingesetzt, die den geltenden Hygienebestimmungen nicht im Ansatz gerecht wurden.

Vollstreckung der Strafe zu Bewährung ausgesetzt

Der BGH hat damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Das Landgericht Mannheim hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Betreibens von Medizinprodukten entgegen § 14 Satz 2 des früheren Medizinproduktegesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Kostenersparnis zulasten geltender Hygienebestimmungen

Nach den Feststellungen des LG ließ der Angeklagte in seiner Eigenschaft als alleiniger Geschäftsführer der Universitätsklinikum Mannheim GmbH im Zeitraum von 2007 bis 2014 aus Gründen der Kostenersparnis durch das Klinikpersonal Medizinprodukte im Klinikbetrieb einsetzen, die den geltenden Hygienebestimmungen nicht ansatzweise entsprachen.

Mängel teilweise mit bloßem Auge sichtbar

Trotz wiederholter Beanstandungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie mannigfaltiger Beschwerden aus der Beleg- und Ärzteschaft des Klinikums wegen gravierender hygienischer Mängel bei der Aufbereitung und Aufbewahrung von Sterilgut nebst Hinweisen auf die hierdurch bestehende Gefährdung der Patientensicherheit ergriff er keine ausreichenden Maßnahmen zur Beseitigung der – teilweise mit bloßem Auge sichtbaren – Mängel und ließ Medizinprodukte wie beispielsweise Operationsbesteck ohne vorherige ordnungsgemäße Desinfektion weiterhin im Klinikbetrieb einsetzen. Hierdurch wurden im ausgeurteilten Zeitraum (2011 bis 2014) mindestens 50.000 Patienten in ihrer Gesundheit gefährdet.

BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 335/21

Redaktion beck-aktuell, 25. Oktober 2021.