BGH: Verurteilung des Betreibers der Videostreaming-Plattformen "kino.to" und "kinox.to" rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines 29-Jährigen gegen seine Verurteilung wegen des Betriebs der Videostreaming-Plattformen "kinox.to" und "kino.to" als unbegründet verworfen (Beschluss vom 11.01.2017, Az.: 5 StR 164/16). Er bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Leipzig, das eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt sowie Verfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen hatte. Das LG hatte dem Angeklagten unter anderem eine gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (Fall "kinox.to") und Beihilfe hierzu (Fall "kino.to") sowie Beihilfe zur Computersabotage zur Last gelegt.

Plattformen mit kostenlosen Links zu Raubkopien betrieben

Nach den Feststellungen des LG unterstützte der Angeklagte in den Jahren 2009 bis 2011 den Betrieb der in Deutschland führenden illegalen Internet-Plattform "kino.to", die kostenlos Links zu Raubkopien von Kinofilmen und TV-Serien zum Herunterladen (Download) beziehungsweise zum Ansehen im Internet (Streaming) anbot. Nachdem "kino.to" im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen abgeschaltet worden war, baute der Angeklagte das Nachfolgeportal "kinox.to" auf und betrieb dieses zusammen mit anderen. Zudem sabotierte er unter Einsatz seiner IT-Kenntnisse und Erfahrungen als Computer-Hacker den Betrieb zweier ebenfalls illegaler, konkurrierender Videostreaming-Plattformen beziehungsweise unterstützte die Beeinträchtigung des Betriebs der Konkurrenz-Plattformen.

BGH: Revision des Angeklagten unbegründet

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des BGH hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – mit Ausnahme einer numerischen Korrektur im Schuldspruch – als unbegründet verworfen. Das Urteil des LG Leipzig ist damit rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - 5 StR 164/16

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2017.

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