Nach den Feststellungen des LG Freiburg wollte der Angeklagte seiner Empörung über die Vorgehensweise Israels gegenüber der palästinensischen Bevölkerung Ausdruck verleihen. Um ein Zeichen zu setzen, entschloss er sich daher am 5. Juni 2021, die Synagoge in Ulm in Brand zu setzen, was ihm jedoch nicht gelang. An der Fassade und dem sogenannten Jerusalemfenster entstanden Rußanhaftungen, deren Entfernung einen Kostenaufwand im höheren fünfstelligen Eurobereich erfordern würde.
Der 1. Strafsenat des BGH hat die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten jetzt verworfen (Beschluss vom 27.05.2024 – 1 StR 163/24). Die Nachprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.