Innovativ zu Fördergeldern: Verurteilung wegen Subventionsbetrugs bestätigt

Innovativ war ihr Geschäftsmodell – nur leider nicht legal. Jetzt ist das Urteil gegen sechs Bandenmitglieder rechtskräftig, die sich unter Umgehung der Subventionsvorgaben mit der Innovationsberatung von KMU Fördergelder in Millionenhöhe erschlichen haben. Rechtsfehler sah der BGH im Urteil der Vorinstanz nicht.

Auf mehrere Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbetruges oder der Beihilfe hierzu lautete das Urteil des LG Berlin. Ganze 318 Taten warf es dem Hauptangeklagten vor und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. Er soll zwischen 2011 und 2015 mit seiner Beratungsfirma etwa 3,9 Millionen Euro an Fördermitteln erschlichen haben.

Dafür umging er die Subventionsrichtlinien der "go-inno-Förderung", die für die Subventionsfreigabe voraussetzen, dass die beratenen Unternehmen 50% der Beratungskosten selbst tragen. Das sollte sicherstellen, dass Geld nur in Beratungen zu Ideen floss, die das Unternehmen auch ernsthaft verfolgt, und kein bloßer Mitnahmeeffekt vorliegt. Zudem sollte die Zahlung des Eigenanteils der Kontrolle dienen, dass die Beratungsleistung vollständig erbracht worden war.

Weil viele Unternehmen vor der Zahlung des Eigenanteils zurückschreckten, ersann der Hauptangeklagte ein Geschäftsmodell, wonach er den beratenen Unternehmen den "Eigenanteil" direkt oder verdeckt über Scheinaufträge zukommen ließ. Anschließend überwiesen die Unternehmen diesen "Eigenanteil" zurück. Teilweise wurden den beratenen Unternehmen zusätzliche Bonuszahlungen in Höhe von 1.000 bis 2.000 Euro versprochen. Die Beratungsfirma erklärte anschließend dem Subventionsgeber gegenüber entgegen der Wahrheit, dass die beratenen Unternehmen den Eigenanteil erbracht hätten. Deshalb wurde die Fördersumme ausgezahlt.

Betrügerisch, aber überaus erfolgreich

Auf diese Weise war die Firma des Hauptangeklagten überaus erfolgreich bei der Einwerbung neuer Kunden. Im Tatzeitraum wickelte sie bundesweit zwischen 15 und 25% aller "go-inno-Beratungen" ab. Die Mitangeklagten waren in unterschiedlicher Weise in das Vorgehen eingebunden und profitierten finanziell davon. Das LG sprach jeweils Freiheitsstrafen aus und traf teilweise auch Einziehungsentscheidungen.

Der BGH hat das Urteil bestätigt (Beschluss vom 30.01.2024 – 5 StR 228/23). Insbesondere habe das LG bei der Strafzumessung die gesamte Höhe der jeweils ausgezahlten Fördersumme berücksichtigen dürfen. Es habe nicht, wie von den Revisionen vorgebracht, den Wert der tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen gegenrechnen müssen. Denn Beratungen, bei denen das beratene Unternehmen keinen Eigenanteil trägt, habe der Subventionsgeber überhaupt nicht fördern wollen.

BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - 5 StR 228/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 8. April 2024.