Zeugin vom Hörensagen
Einem Mann wurde vorgeworfen, eine Angehörige mehrfach verletzt zu haben. Zunächst habe er ihr mindestens zwei Mal mit einem Küchenmesser in den Rücken "gepiekst", als er hinter ihr eine Treppe hochging. Aus Sicht der Frau habe sich dies wie Nadelstiche angefühlt. Zwei Tage später habe er sie mit einem Handykabel gewürgt und derart heftig gegen den Oberschenkel geschlagen, dass ein Bluterguss entstand. Unter Einbeziehung anderer Taten kam das LG Münster zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, die es zur Bewährung aussetzte. Die Schilderung der Taten hörte es dabei nicht aus dem Mund der Verletzten. Sie berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO als Angehörige. Im Ermittlungsverfahren hatte sie im Rahmen einer richterlichen Vernehmung noch Angaben gemacht, sodass sich die Kammer auf die Aussage der Richterin stützte. Die Revision des Manns war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung.
Unzureichende Basis
Die Begründung des LG Münster reichte dem 4. Strafsenat nicht aus: Die Kammer habe sich zu sehr auf die Wiedergabe der richterlichen Aussage der Geschädigten verlassen. In einer Konstellation wie hier, wo ein schweigender Angeklagter durch von den Wahrnehmungen eines Dritten gefilterte Angaben einer Verletzten überführt werden solle, sei Vorsicht geboten. So fehle der persönliche Eindruck von der Betroffenen zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Erklärungen. Die Karlsruher Richter betonten, dass man regelmäßig Feststellungen nur dann auf Mitteilungen von Zeugen vom Hörensagen stützen kann, wenn diese durch andere relevante Gesichtspunkte untermauert werden.