Vertrauensperson darf für Abschiebungshäftling auftreten

Wenn ein Abschiebungshäftling eine Person seines Vertrauens benennt, kann diese im eigenen Namen Anträge zur Aufhebung der Haft und zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit stellen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass so jemand auch nach der Abschiebung noch selbst Beschwerde einlegen kann und ein eigenes Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über seine Anträge hat.

Abschiebungshaft trotz unzulässigen Haftantrags

Der Betroffene hatte erfolglos Asyl beantragt und sich anschließend mit erheblicher Gewalt seiner Abschiebung nach Marokko widersetzt. Das Amtsgericht erließ daraufhin Sicherungshaft. Dort benannte der Betroffene eine Vertrauensperson, die eine Aufhebung der Haft beantragte und - für den Fall der Entlassung - deren Rechtswidrigkeit feststellen lassen wollte. Der Antrag wurde abgelehnt und der Marokkaner abgeschoben. Nachdem auch das Landgericht Mönchengladbach die Beschwerde der Vertrauensperson als unzulässig abgelehnt hatte, erhob diese Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof - mit Erfolg!

Die Vertrauensperson ist beschwerdebefugt...

Eine Vertrauensperson ist demnach selbst an dem Verfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG beteiligt. Der Häftling habe sie in diesem Fall vorher als solche benannt - das sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einzige Voraussetzung für die Anerkennung als Vertrauensperson, so die Richter. Die Einschränkung nach § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, wonach er bereits an dem gerichtlichen Verfahren der ersten Instanz hätte beteiligt gewesen sein müssen, gelte hier nicht.

...und hat Rechtsschutzinteresse

Auch nach Erledigung ihres Antrags auf Haftaufhebung bestehe noch ein Rechtsschutzinteresse: Im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes sei die Möglichkeit zur Feststellung, dass die erlittene Freiheitsentziehung rechtswidrig war, unabdingbar. § 62 FamFG zeige den entsprechenden Willen des Gesetzgebers, indem die Norm die Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache für statthaft erkläre. Was für den Abschiebungshäftling gelte, müsse auch für die Person seines Vertrauens anerkannt werden.

BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - XIII ZB 82/19

Redaktion beck-aktuell, 28. Juli 2020.