BGH: Vertragsstrafenklausel in Verträgen zu "Schlemmerblock"-Gutscheinheften mit Gastwirten ist unwirksam

Gastwirte, die sich gegenüber den Herausgebern des Gutscheinheftes "Schlemmerblock" verpflichtet haben, Gutscheine der Hefterwerber anzunehmen, müssen im Fall von Vertragsverletzungen die vereinbarte Vertragsstrafenklausel nicht gegen sich gelten lassen, da diese mangels Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße unwirksam ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31.08.2017 entschieden (Az.:VII ZR 308/16).

"Schlemmerblock"-Herausgeber sichern Geschäftsmodell mit Vertragsstrafe ab

Die Klägerin ist Herausgeberin des Gutscheinheftes "Schlemmerblock". Sie bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines "Schlemmerblocks" bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren. Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Vertragsstrafenklausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 Euro.

Beklagter verweigerte die Annahme der Gutscheine

Der Beklagte, der eine Gaststätte betreibt, schloss mit der Klägerin einen solchen Vertrag über die Aufnahme in den "Schlemmerblock" für das Jahr 2015. Anfang des Jahres 2015 beschwerten sich mehrere Erwerber eines "Schlemmerblocks" bei der Klägerin über die Nichteinlösung von Gutscheinen. Auf Anfrage der Klägerin erklärte der Beklagte, er serviere als kostenloses Essen nur kleinere Portionen, das Rumpsteak gehöre nicht zu den Hauptgerichten und künftig wolle er überhaupt keine "Schlemmerblock"-Gutscheine mehr einlösen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die vereinbarte Vertragsstrafe sei rechtens und nicht unangemessen. Der Beklagte legte Revision ein.

BGH:Vertragsstrafenvereinbarung ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe von 2.500 Euro für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Beklagten sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB  unwirksam. Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag von 2.500 Euro vorsehe, benachteilige den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch sei.

Klausel bezieht sich undifferenziert auf alle möglichen Vertragsverstöße

Sie gelte auch für einmalige kleinere Verstöße gegen weniger gewichtige Vertragspflichten, etwa das Angebot von nur sieben Hauptgerichten statt der vereinbarten mindestens acht, das Angebot einer kleineren Portion, die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder unfreundlicheren Service, die sich auf das Geschäftsmodell der Klägerin nicht in gleicher Weise negativ auswirkten wie die Verweigerung der Einlösung von Gutscheinen.

BGH, Urteil vom 31.08.2017 - VII ZR 308/16

Redaktion beck-aktuell, 31. August 2017.

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