Arbeitnehmerverleiher fällt in die Insolvenz
Für einen Personaldienstleister wurde ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Während des Eröffnungsverfahrens verfolgte der Verwalter die Geschäfte mit einer Kundin weiter. Der noch von der Schuldnerin geschlossene Vertrag sah vor, dass die Entleiherin 30% der jeweils geschuldeten Summe direkt an eine "Krankenkasse" (hier konkret die Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge) zahlen sollte. Für die Zeit von November 2013 bis Ende Januar 2014 stellte die Schuldnerin rund 210.000 Euro in Rechnung, die die Entleiherin wie vertraglich vereinbart gesplittet beglich. Sie zahlte in Raten, davon etwa die Hälfte, nachdem sie erfahren hatte, dass die Insolvenz eröffnet war. Der Insolvenzverwalter akzeptierte die Zahlungen an die Einzugsstelle nicht als Erfüllung und verlangte eine Summe von etwa 50.000 Euro von der Entleiherin. Parallel dazu verlangte er die Herausgabe des Betrags von der Empfängerin, die ihm auch rund 2.000 Euro zahlte. Das Landgericht Koblenz verurteilte die Entleiherin zur Zahlung insgesamt, das Oberlandesgericht gab dem Insolvenzverwalter etwa zur Hälfte Recht. Die Revision der Entleiherin vor dem Bundesgerichtshof war zu einem geringen Teil erfolgreich.
Nach Kenntnis von Insolvenzeröffnung keine Erfüllung
Die Zahlungen, die die Entleiherin an die Einzugsstelle getätigt hatte, nachdem sie erfahren hatte, dass die Insolvenz eröffnet war, haben dem BGH zufolge keinerlei erfüllende Wirkung nach § 362 BGB mehr entfaltet. Entsprechend § 82 Satz 1 InsO sei sie deshalb weiterhin in dieser Höhe zur Zahlung verpflichtet. Anzurechnen seien nur die 2.000 Euro, die die Stelle zurückerstattet hatte, weil sie auf dieselbe Verbindlichkeit geleistet worden seien - insoweit wurde das Urteil aufgehoben. Indem der Verwalter die Geschäfte unverändert fortgeführt habe, habe er auch die Abrede über die Direktzahlungen an die Einzugsstelle übernommen. Diese Vereinbarung hinsichtlich der Erfüllungsmodalitäten habe der starke vorläufige Verwalter allerdings nur im Rahmen seiner Befugnisse, die zwangsläufig mit Eröffnungsbeschluss endeten, treffen können. Das habe die Entleiherin auch erkennen können. Daher sei ihr Gutglaubensschutz nach § 82 Satz 2 InsO an dem Tag entfallen, als sie von der Insolvenzeröffnung erfahren habe.