Verteilung der Darlegungslast beim Restschadensersatz
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Bei Geltendmachung eines Restschadensersatzes in einem Dieselfall muss der Kläger auch zur Höhe einer etwaig abzuziehenden Händlermarge vortragen. Der Bundesgerichtshof betonte, dass eine sekundäre Darlegungslast die Herstellerin nur dann trifft, wenn der Geschädigte keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Hier könne er selbst beim Händler nachfragen.

OLG: Herstellerin hat Nettokaufpreis "erlangt"

Der Käufer eines VW Touran Comfortline 1,6 TDI verlangte von der Fahrzeugherstellerin, der Volkswagen AG, wegen Verwendung einer unzulässigen Abgasmanipulationssoftware unter anderem Schadensersatz in Höhe von 34.500 Euro. Er hatte den Neuwagen im Juni 2015 bei einem Fahrzeughändler erworben. Auf seine Klage in 2020 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Das LG Mainz wies die Klage ab. Überwiegend Recht bekam der Dieselfahrer beim OLG Koblenz. Dort wurde der Autokonzern verurteilt, an ihn rund 27.000 Euro zu zahlen. Zwar stehe dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB zu, da dieser verjährt sei. Ein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB sei jedoch zu bejahen. Danach habe die Firma dasjenige herauszugeben, was sie aufgrund der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erlangt habe. Dies sei hier allenfalls der Nettokaufpreis von rund 27.000 Euro. Da eine Händlermarge nicht geltend gemacht worden sei, könne sie nicht davon abgezogen werden. Die Revision der Fahrzeugherstellerin beim BGH hatte Erfolg.

BGH: Vertragliche Beziehungen sind klärungsbedürftig

Der VIa. Zivilsenat verwies die Sache ans OLG zurück. Die Koblenzer Kollegen seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte aus dem Fahrzeugkauf des Klägers nach § 852 Satz 1 BGB "etwas erlangt" habe. Es fehlten konkrete Feststellungen, ob die Beklagte selbst oder der Fahrzeughändler Vertragspartner des Klägers geworden sei, monierte der Senat für Dieselverfahren. Mit der Begründung, ausweislich des verwendeten Bestellformulars sei der Verkauf des Fahrzeugs "im Namen der Volkswagen AG" erfolgt, habe es nur bezweifelt, ob zugunsten des Händlers eine Händlermarge angefallen sei. Zudem sei der Restschadensersatz falsch berechnet worden, indem der Nettokaufpreis zugrunde gelegt worden sei. Auch für die Berechnung sei die Frage nach dem wirklichen Vertragspartner relevant.

Klare Verteilung der Darlegungslast

Zur Darlegungslast weist der Senat darauf hin, dass der Geschädigte für die Höhe seines Restschadensersatzanspruchs darlegungs- und beweisbelastet ist. Dies bedeute auch, dass er zur Höhe der Händlermarge - soweit sie hier für die Berechnung relevant sei - vortragen müsse. Die Herstellerin dürfe den Vortrag grundsätzlich einfach bestreiten. Eine sekundäre Darlegungslast treffe sie nur dann, wenn der Käufer keine Möglichkeit hätte, um den Sachverhalt aufzuklären. Davon sei jedenfalls solange nicht auszugehen, wie er sich die erforderlichen Informationen bei seinem Händler selbst beschaffen könne. Sollte sich die Autobauerin auf eine für sie günstige abweichende Vereinbarung zur Umsatzsteuer mit dem Händler berufen oder auf einen entsprechenden Handelsbrauch, so müsse sie diese Umstände darlegen und beweisen.

BGH, Urteil vom 12.09.2022 - VIa ZR 122/22

Redaktion beck-aktuell, 4. November 2022.