Versuchte Sexualstraftat in mittelbarer Täterschaft

Bei mittelbarer Täterschaft beginnt der Versuch der Tat bereits dann, wenn die Einwirkung auf die als Tatmittler ausgewählte Person abgeschlossen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter eine zeitnahe Ausführung erwartet, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.09.2020 entschieden hat.

Falle für frühere Geliebte

Mit dem perfiden Tatplan eines Pfarrers mussten sich das Landgericht Stendal und nun in der Revision der 4. Strafsenat beschäftigen. Der mittlerweile im Ruhestand befindliche Geistliche hatte 2016 geplant, seine Ex-Geliebte vergewaltigen zu lassen. Er nahm in einem "Erotik-Datingportal" die Identität der Frau an und führte eine umfangreiche erotische Korrespondenz mit zwei Männern. Schließlich vereinbarte er jeweils ein Treffen für ein "Vergewaltigungsrollenspiel" am nächsten Tag. Nach seiner Vorstellung hätten die Männer "in der irrigen Vorstellung einvernehmlichen Handelns" das Opfer direkt nach dem Öffnen der Tür überfallen und vergewaltigen sollen. Glücklicherweise konnte sie aber die Situation jeweils aufklären und die Tat somit verhindern.

Das LG Stendal verurteilte den Hintermann wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Mit dem Klingeln des Tatmittlers an der Tür sei auch für den Pfarrer die Schwelle zum Versuch überschritten gewesen.

Versuchsbeginn des Planenden

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG. Zur Frage des Versuchsbeginns wiesen die Karlsruher Richter allerdings auf die Besonderheiten der mittelbaren Täterschaft hin: Entscheidend sei der Tatplan des Drahtziehers. Da dieser feste Verabredungen getroffen und durch seinen Chat am Folgetag gewusst habe, dass sein Werkzeug sich auf den Weg zur Wohnung gemacht hatte, habe er eine konkrete Gefahr für seine ehemalige Geliebte geschaffen.

BGH, Beschluss vom 08.09.2020 - 4 StR 44/20

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW- und beck-aktuell-Redaktion, 2. Oktober 2020.