Versorgungsausgleich bei gepfändeten Anrechten durch interne Teilung

Im Versorgungsausgleich können gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte durch interne Teilung ausgeglichen werden. Das Anrecht wird dabei regelmäßig mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen übertragen. Dies bekräftigt der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung.

Bistum will Schadensersatz vom Zusatzversorger

Das Bistum Limburg verlangte von einer Zusatzversorgungskasse Schadensersatz in Höhe von 1.960 Euro. Sie warf dem Träger vor, im Scheidungsverfahren eines früheren Mitarbeiters in der Finanzverwaltung (Leiter des sogenannten Rentamts) das Familiengericht nicht über eine Pfändung seiner Rentenansprüche in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes informiert zu haben. Dadurch seien Teile seiner Anwartschaften an seine Ex-Frau übertragen worden und hätten nicht mehr eingezogen werden können. Der ehemalige Mitarbeiter hatte in den Jahren 1994 bis 2009 Kirchengelder veruntreut. Aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Prozessvergleichs stand der Kirche deshalb ein Anspruch von 3.500.000 Euro zu. Einen Teil seiner Rentenansprüche (250.000 Euro) ließ das Bistum im Juli 2013 pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkannte die Kasse die Forderung an und teilte mit, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten sei.

Zwei Monate später kürzte das Familiengericht die Zusatzversorgungsrente im Versorgungsausgleich zugunsten der Ex-Frau, die Pfändung der Anrechte war nicht bekannt. Seit 2015 bezog der Mann eine Zusatzversorgungsrente. Das AG Wiesbaden wies die Klage ab. Das LG Wiesbaden wies die Berufung zurück, weil es an einem ersatzfähigen Schaden in Höhe der Kürzung der Versorgung durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs fehle.

BGH: Ausgleich durfte im Weg interner Teilung erfolgen

Das sah der BGH genauso und wies die Revision am 16.12.2020 zurück. Dem XII. Zivilsenat zufolge durfte der Ausgleich des Anrechts trotz seiner Belastung mit dem Pfändungspfandrecht im Wege interner Teilung (§ 10 VersAusglG) erfolgen. Unterliegt ein gepfändetes Versorgungsanrecht der internen Teilung, kann es aus Sicht der Karlsruher Richter nur unter Beachtung der Einschränkungen durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss übertragen werden. Die fehlende Information über das Bestehen des Pfändungspfandrechts beeinträchtige die Rechtsposition des Bistums nicht. Eine Anordnung des Familiengerichts mit Hinweis auf die Vollstreckung hätte ohnehin nur deklaratorische Bedeutung gehabt. Als Drittschuldnerin sei die Kasse nicht keine generell verpflichtet gewesen, Dritte über die Pfändung zu informieren.

BGH, Urteil vom 16.12.2020 - XII ZR 28/20

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2021.