Versicherungen mussten nicht für Geschäftsschließungen wegen Corona zahlen
Lorem Ipsum
© lotharnahler / stock.adobe.com

Eine Versicherung gegen den Schaden durch eine Betriebsschließung gilt nur unter bestimmten Umständen für Corona-Fälle – es kommt auf die jeweiligen Vertragsbedingungen an, die aber die Krankheit ursprünglich nicht erwähnten. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden. Verloren hat seine Klage damit ein Gastronom. Er musste im Jahr 2020 sein Restaurant in einem Seebad dicht machen, nachdem die schleswig-holsteinische SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung unter anderem die Schließung sämtlicher Gaststätten angeordnet hatte.

"Kein Imbiss mit Karton-Pizza"

Dies gehört seit Beginn der Pandemie zu den dringlichsten Fragen, die Instanzgerichte beantworten sollten: Muss eine Betriebsschließungsversicherung einspringen, wenn ein Unternehmen wegen Corona schließen muss? Im Streitfall hatte ein Restaurantbetreiber seine Gaststätte in einem Seebad dicht gemacht, nachdem die schleswig-holsteinische SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung dies unter anderem für Restaurants angeordnet hatte. Der daraufhin gestartete Außerhausverkauf habe ihm wenig gebracht, argumentierte er: Die Kunden kämen wegen seines Ambientes nicht auf einen "Imbiss im Pizza-Karton".

"Den ,Laden' geschlossen"

Schon das Landgericht Lübeck und das Oberlandesgericht Schleswig wiesen in den Vorinstanzen die Forderung gegen die Assekuranz ab: Die "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08) setzten eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr voraus. Überdies werde das Coronavirus von der einschlägigen Klausel nicht erfasst: Ein verständiger Versicherungsnehmer werde die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger aufgrund des eindeutigen Wortlauts mit dem Begriff "folgenden" abschließend verstehen. Die Erläuterung, dass die sodann im Text aufgeführten Krankheiten und Erreger in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannt seien (Covid kam erst später hinzu), unterstreiche lediglich die Relevanz der aufgeführten Leiden. Wobei die Oberrichter dem Gastwirt ins Stammbuch schrieben: "Eingedenk dieser Überlegungen wird ihm auch einfallen, dass er selbst als Angehöriger einer Branche, die in ihren Betriebsstätten zubereitete Lebensmittel anbietet, die Versicherung – zu einer Zeit, da an einen zu einem praktisch allgemeinen Lockdown führenden pandemischen Virus nicht auch nur entfernt zu denken war – zum Zweck der Absicherung gegen die Gefahr abgeschlossen hat, dass (lebensweltlich gesprochen) das Gesundheitsamt seinen ,Laden' wegen eines dort aufgetretenen Erregers schließt."

Abschließender Katalog

Weniger drastisch formulierte es nun der BGH in seiner Pressemitteilung – auch schränkte er den Spruch der Vorinstanz in seiner Reichweite etwas ein. "Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen Infektionsgefahr voraus", schreiben die Karlsruher Richter. Zu Recht habe das OLG aber angenommen, dass dem Kläger keine Ansprüche zustehen, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Denn nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 bestehe ein solcher nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Diese ergäben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 – und der sei nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend. Die Aufzählung aber habe damals weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 genannt.

Sachgerechte Prämienkalkulation nötig

Die ergänzende Bezugnahme in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 auf die "im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten" Krankheiten und Krankheitserreger versteht der typische Versicherungskunde demnach lediglich als Klarstellung, dass die Assekuranz sich bei der Abfassung der Auflistung inhaltlich an §§ 6 und 7 IfSG orientiert habe. Ein anderes Verständnis folge auch nicht aus dem Begriff "namentlich". Ebenso spreche der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel für die Abgeschlossenheit des Katalogs: "Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die – wie hier COVID-19/SARS-CoV-2 gerade zeigt – unter Umständen erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist." Die Klausel verstoße schließlich auch nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

BGH, Urteil vom 26.01.2022 - IV ZR 144/21

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 26. Januar 2022.